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VG Koblenz

Erhebung wiederkehrender Beiträge für Straßenausbau in Staudernheim rechtswidrig

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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Erhebung eines einheitlichen Betrags für den Straßenausbau in ganz Staudernheim rechtswidrig ist. Es handele sich bei dem Stadtgebiet nicht um ein im Zusammenhang bebautes Gebiet, da es durch einen Fluss, eine Bahnstrecke und Landstraßen geteilt werde. Nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Erhebung wiederkehrender Beiträge im rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetz sind bei nicht im Zusammenhang bebauten Orten mehrere Abrechnungseinheiten zu bilden - so ist es nach Ansicht des VG im vorliegenden Fall (Urteil vom 09.06.2015, Az.: 4 K 27/15.KO).

Sachverhalt

Mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht wandte sich der Kläger gegen die Heranziehung zur Zahlung wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau durch die beklagte Ortsgemeinde Staudernheim. Die Beitragserhebung beruht auf einer Satzung der Beklagten, die statt einer straßenweisen Abrechnung vielmehr für den gesamten Ort Staudernheim ein einheitliches Abrechnungsgebiet vorsieht. Durch die bebaute Ortslage fließt die hier teilweise bis zu 60 Meter breite Nahe und es führt eine zirka 60 Meter breite Bahnanlage hindurch. Der Kläger ist Miteigentümer dreier südlich der Nahe gelegener Grundstücke. Dafür wurde er mit drei Bescheiden zu wiederkehrenden Beiträgen in Höhe von insgesamt zirka 92 Euro veranlagt. Nach erfolglosem Widerspruch hat er dagegen Klage erhoben. Die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten sei rechtswidrig, weil sie gleichheitswidrig die gesamte Ortslage Staudernheim als ein Abrechnungsgebiet festsetze. Tatsächlich werde die Ortslage durch das Nahetal, die Bahntrasse sowie die Landesstraßen L 377 und L 234 nicht nur optisch in zwei Teile getrennt. Dementsprechend müssten der Beitragserhebung aus Gründen der Gleichbehandlung auch zwei gesonderte Abrechnungsgebiete zugrunde gelegt werden.

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Das Verwaltungsgericht hatte den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.08.2011 dem Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der neuen Vorschriften über die Erhebung wiederkehrender Beiträge im rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetz vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht entschied zwischenzeitlich mit Beschluss vom 25.06.2014 (BeckRS 2014, 53923 und BeckRS 2014, 53923) über zwei Verfassungsbeschwerden und führte aus, dass wiederkehrende Beiträge nur bei verfassungskonformer Auslegung des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden dürften. Eine einheitliche Erhebung für die gesamte Gemeinde komme insbesondere in kleinen, zusammenhängend bebauten Orten in Betracht. Ansonsten seien mehrere Abrechnungseinheiten zu bilden. Wegen Klärung der verfassungsrechtlichen Vorgaben durch den vorgenannten Beschluss entschied das Bundesverfassungsgericht nicht mehr in der Sache über die Vorlage des Verwaltungsgerichts.

Satzung nichtig wegen unwirksamer Festlegung des Abrechnungsgebietes

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hatte die Klage in Anwendung der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts Erfolg. Die aktuelle Satzung der Beklagten über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen sei insgesamt nichtig, weil die darin enthaltene Bestimmung über die Festlegung des Abrechnungsgebiets unwirksam sei. Die Satzungsregelung verstoße gegen die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die beiden Ortsteile nördlich und südlich der Nahe stellten kein zusammenhängend bebautes Gebiet dar. Sie dürften daher nicht zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.