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VG Koblenz

Beamtin muss Vergütung aus Lehrnebentätigkeit mangels ausschließlicher Ausbildung von Nachwuchs des Dienstherrn teilweise abliefern

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Eine rheinland-pfälzische Beamtin muss ihre Vergütung aus einer Nebentätigkeit als Dozentin teilweise an den Dienstherrn abliefern. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat ihre Klage mit Urteil vom 13.11.2015 abgewiesen. Eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht setze voraus, dass die Lehrtätigkeit ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn dient. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt (Az.: 5 K 717/15.KO).

Beamtin soll Nebentätigkeitsvergütung teilweise abliefern

Die Klägerin ist Beamtin des Landes Rheinland-Pfalz. Seit mehreren Jahren übt sie eine genehmigte Nebentätigkeit als Dozentin an einer Hochschule des Landes im Fachbereich Sozialwissenschaften aus. Nachdem sie mitgeteilt hatte, sie habe im Jahr 2012 aus ihrer Nebentätigkeit eine Vergütung in Höhe von 6.122,16 Euro erhalten, forderte das Land sie auf, davon einen Betrag in Höhe von 1.729,16 Euro an die Landeskasse abzuführen. Nach Abzug der anerkannten Aufwendungen übersteige die Nebentätigkeitsvergütung in dieser Höhe die jährliche Vergütungshöchstgrenze von 4.300 Euro. Eine Ausnahme sei nicht möglich, weil ihre Tätigkeit an der Hochschule nicht ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn diene.  

Ausnahme von Ablieferungspflicht gegeben? 

Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage. Sie vertrat die Ansicht, die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme lägen vor. Eine Aus- und Fortbildung von Nachwuchs des Dienstherrn sei zu bejahen, weil allein sechs Studierende ihrer Lehrveranstaltung in den vergangenen Jahren bei einem Landgericht im Bereich der Bewährungshilfe eingestellt worden seien.  

VG: Ausnahme nur bei ausschließlicher Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn  

Das VG hat die Klage abgewiesen. Das beklagte Land habe den genannten Betrag zu Recht zurückgefordert. Insbesondere könne die Klägerin sich nicht auf eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht berufen. Denn ihre Tätigkeit als Dozentin an der Hochschule stelle keine Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Ausnahmeregelung dar. Diese sei wegen ihres Charakters als Ausnahmebestimmung grundsätzlich eng auszulegen. Auch habe der Verordnungsgeber bereits im Rahmen einer Gesetzesänderung im Jahr 1986 die bis dahin geltende generelle Privilegierung der akademischen Lehrtätigkeit aufgegeben. Eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht komme daher nur noch in Betracht, wenn die Lehrtätigkeit ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn diene. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.