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VG Koblenz

Ausweisung eines Kosovaren nach illegaler Erwerbstätigkeit rechtmäßig

Klageindustrie

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Ausweisung eines Kosovaren bestätigt, der in Deutschland zunächst Arbeitnehmer und dann als Selbständiger tätig war, ohne die erforderliche ausländerrechtliche Erlaubnis zu haben und ohne bei ihm angestellte Arbeiter bei der Sozialversicherung angemeldet zu haben (Urteil vom 24.10.2016, Az.: 3 K 349/16.KO).

Kosovare klagt gegen Ausweisung

Der Kläger, ein Kosovare und Inhaber eines bis zum 12.03.2017 gültigen schwedischen Aufenthaltstitels, reiste im April 2015 nach Deutschland ein. Er wurde am 13.10.2015 im Rahmen einer Überprüfung nach dem Schwarzarbeitergesetz auf einer Baustelle angetroffen. Er gab an, er habe eine Zeit lang bei einer deutschen Firma gearbeitet, dann als Selbständiger ein angemeldetes Abbruchgewerbe betrieben und zeitweise auch zwei Arbeiter beschäftigt. Eine Überprüfung ergab, dass er Arbeiter nicht bei der Rentenversicherung angemeldet hatte und einer seiner Arbeitnehmer, ebenfalls ein Ausländer, auch nicht arbeiten durfte. Daraufhin wies der Landkreis Neuwied den Kläger aus und legte die Sperrfrist für eine Wiedereinreise auf drei Jahre fest. Hiermit war dieser nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

VG: Ausweisung rechtmäßig

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Ausweisung sei nicht zu beanstanden. Zum einen sei der Kläger in das Bundesgebiet mit einem schwedischen Aufenthaltstitel eingereist, der ihn lediglich zu einem Aufenthalt von drei Monaten berechtigt habe. Im Bundesgebiet habe er sich dann aber über einen längeren Zeitraum aufgehalten.

Schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegeben

Zum anderen habe er ohne die erforderliche ausländerrechtliche Erlaubnis zunächst in einem nicht selbständigen Arbeitsverhältnis gearbeitet und sei danach als Abbruchunternehmer selbständig tätig gewesen. Hierbei habe der Kläger einen Ausländer beschäftigt, der hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Ferner habe der Kläger gegen seine Meldepflichten als Arbeitgeber gegenüber den Sozialversicherungsträgern verstoßen. Angesichts dieser Rechtsverletzungen liege in seinem Fall ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne der ausländerrechtlichen Bestimmungen vor.

Kein entgegenstehendes Bleibeinteresse

Dem stehe kein Bleibeinteresse von vergleichbarem Gewicht gegenüber, so das VG weiter. Der Kläger halte sich erst seit April 2015 ununterbrochen in Deutschland auf. Zudem sei nichts dafür ersichtlich, dass die Maßnahme für ihn oder seinen in Deutschland lebenden erwachsenen Sohn mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre. Da sonstige familiäre Bindungen von dem Kläger nicht geltend gemacht worden seien, sei die Ausweisung auch unter Beachtung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention verhältnismäßig.