Vergütungsdeckel und Rufbereitschaft gehen zu weit

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Vergütungsdeckel und Rufbereitschaft gehen zu weit. beck-aktuell, 26.10.2026 (abgerufen am: 26.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208401)
Vergütungsdeckel, Vorlagepflichten, Rufbereitschaft: Das Regierungspräsidium Freiburg hatte einen Cannabis-Club aus Pforzheim mit Auflagen überhäuft. Das gibt das Gesetz nicht her, meint das VG Karlsruhe.
Das VG Karlsruhe hat mehrere Nebenbestimmungen aufgehoben, die das Regierungspräsidium Freiburg einer Cannabis-Anbauvereinigung aus Eisingen bei Pforzheim auferlegt hatte. Die Auflagen seien sowohl formell als auch materiell rechtswidrig, entschied die Kammer (Urteil vom 27.07.2026 – 9 K 7631/24).
Geklagt hatte der "Cannabis Club Pforzheim 2023 e.V.". Das Regierungspräsidium hatte dem Verein im November 2024 zwar die Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Eigenanbau nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) erteilt. Zugleich verknüpfte die Behörde den Bescheid aber mit einer ganzen Reihe von Auflagen. Der Verein sollte unter anderem künftige Satzungsänderungen vor der Eintragung ins Vereinsregister vorlegen, entgeltliche Vereinbarungen unter Benennung des wirtschaftlich Berechtigten offenlegen und laufend aktuelle Finanzberichte einreichen. Obendrein deckelte das Regierungspräsidium die Vorstandsvergütung auf das Maß einer geringfügigen Beschäftigung und verlangte eine telefonische Rufbereitschaft.
Behörde hörte den Verein nicht an
Schon formell seien die Nebenbestimmungen nicht haltbar, so das Gericht. Vor dem Erlass belastender Verwaltungsakte müsse die Behörde den Betroffenen grundsätzlich anhören – das schreibe § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vor. Weder habe das Regierungspräsidium rechtswirksam von einer Anhörung abgesehen, noch sei sie nachgeholt worden.
Auch inhaltlich tragen die Auflagen nach Auffassung der Kammer nicht. Das KCanG enthalte schlicht keine Grundlage für einen Vergütungsdeckel – im Gegenteil. § 17 Abs. 1 S. 3 KCanG sehe ausdrücklich vor, dass in einer Anbauvereinigung auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen könnten – und zwar neben der mitgliedschaftlichen Pflicht zur aktiven Mitwirkung am Anbau. Entscheidend sei allein die Art der Tätigkeit, nicht ob jemand dem Vorstand angehöre. Das Gesetz unterscheide danach, ob eine Tätigkeit unmittelbar mit dem Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sei. Vorstandsarbeit falle darunter im Grundsatz nicht.
Vorlagepflichten ohne gesetzlichen Katalog
Ebenso wenig dürfe die Behörde pauschale Vorlagepflichten verfügen. § 13 Abs. 4 KCanG erlaube es zwar, die Erlaubnis mit Bedingungen und Auflagen zu versehen. Welche Unterlagen eine Anbauvereinigung dafür beizubringen habe, regele § 11 Abs. 4 und 6 KCanG aber abschließend. Die streitigen Vorlagepflichten gingen über diesen Katalog hinaus. Einzelfallbezogen weitere Dokumente anzufordern, bleibe der Behörde zwar unbenommen. Um eine solche anlassbezogene Ermittlung habe es sich bei den Nebenbestimmungen aber gerade nicht gehandelt.
Auch für die Rufbereitschaft fehle es an einer gesetzlichen Stütze, weil sie keine Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim VGH Baden-Württemberg beantragen.
Das Verfahren dürfte Signalwirkung haben. In Baden-Württemberg haben nach Angaben des Regierungspräsidiums mehrere Anbauvereinigungen gegen vergleichbare Auflagen geklagt.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- VG Karlsruhe
- Urteil vom 27.07.2026
- 9 K 7631/24
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