Kostenerhebung für lebensmittelrechtliche Routinekontrollen zulässig – Gebührentarif aber unwirksam

Zitiervorschlag
Kostenerhebung für lebensmittelrechtliche Routinekontrollen zulässig – Gebührentarif aber unwirksam. beck-aktuell, 28.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169716)
Kosten für lebensmittelrechtliche Routinekontrollen können laut Verwaltungsgericht Hannover zwar grundsätzlich erhoben werden. Allerdings sei der entsprechende Gebührentarif in der Niedersächsischen Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) unwirksam. Das VG hat die Berufung zugelassen (Urteile vom 22.09.2016, Az.: 15 A 610/15, 15 A 1932/15 und 15 A 2238/15).
Routinekontrollen nicht anlasslos
Nach Auffassung des Gerichts ist es grundsätzlich zulässig, auch Kosten für Routinekontrollen zu erheben, weil der für die Erhebung von Kosten erforderliche Anlass in dem Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes als solchem zu sehen sei. Die Kontrollen seien daher nicht "anlasslos".
Niedersächsische Gebührenordnung aber unwirksam
Allerdings erwiesen sich die entsprechenden Gebührentarife in der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) als unwirksam, so das VG weiter. In der Gebührenordnung werde differenziert zwischen einer Pauschalgebühr für Betriebe mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 125.000 Euro (43 Euro), Betrieben mit einem Jahresumsatz von mehr als 125.000 Euro und nicht mehr als 250.000 Euro (66 Euro) und Betrieben im Übrigen, bei denen eine Abrechnung nach Zeitaufwand erfolge, wobei die Gebühr jedoch mindestens 25 Euro betrage.
Kleinere Betriebe zahlen häufig mehr
Dies habe in der Praxis in zahlreichen Fällen dazu geführt, dass Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 250.000 Euro niedrigere Gebühren zu entrichten hätten als kleinere Betriebe. Damit sei das System in sich nicht stimmig, was die Rechtswidrigkeit des Gebührentarifs zur Folge habe. Auch die Regelung hinsichtlich der Abgeltung von Aufwendungen von An- und Abfahrten erweise sich als rechtswidrig, da sie in sich unklar und damit nicht hinreichend bestimmt sei.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Hannover
- Urteil vom 22.09.2016
- 5 A 610/15; 15 A 1932/15; 15 A 2238/15
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Kostenerhebung für lebensmittelrechtliche Routinekontrollen zulässig – Gebührentarif aber unwirksam. beck-aktuell, 28.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169716)



