VG Göttingen bestätigt Entzug der Fahrlehrererlaubnis wegen Verstoßes gegen Fortbildungspflicht nach vier Jahren

Zitiervorschlag
VG Göttingen bestätigt Entzug der Fahrlehrererlaubnis wegen Verstoßes gegen Fortbildungspflicht nach vier Jahren. beck-aktuell, 13.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170491)
Fahrlehrer sind verpflichtet, alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Bei einem zweimaligen Verstoß gegen die Fortbildungspflicht kann die Fahrlehrererlaubnis widerrufen werden. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht Göttingen klargestellt, dass ein zweimaliger Verstoß nicht erst nach zwei mal vier Jahren vorliegen kann, sondern dass die Erlaubnisbehörde bereits nach vier Jahren durch zwei einzelne Verfügungen den Widerruf auslösen kann, wenn der Fahrlehrer diesen Einzelaufforderungen nicht nachkommt (Beschuss vom 31.08.2016, Az.: 1 B 156/16).
Fahrlehrer ignorierte mehrfach Aufforderung zur Fortbildung
Der Antragsteller des Rechtschutzverfahrens nahm zuletzt im Januar 2012 an einer Fortbildung teil. Ende 2015 wies der Landkreis Göttingen ihn darauf hin, dass er bis zum 21.01.2016 erneut an einem Fortbildungslehrgang teilnehmen müsse. Dies tat der Antragsteller auch auf nachfolgende mehrfache Aufforderung hin nicht. Daraufhin entzog der Landkreis Göttingen dem Fahrlehrer die Fahrlehrererlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an.
Antragsteller: Entzug der Lizenz erst 2020 möglich
Der Antragsteller, der hiergegen Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat, vertrat die Auffassung, von einem zweimaligen Verstoß gegen die Fortbildungspflicht könne erst gesprochen werden, wenn er auch bis 2020 keinen Fortbildungslehrgang besuche. Die Fortbildungspflicht entstehe nur alle vier Jahre. Diese Auffassung teilte das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht und wies den Antrag ab.
VG konkretisiert Fortbildungspflicht
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Pflicht zur Fortbildung bestehe nicht nur alle vier Jahre, so dass ein zweimaliger Verstoß gegen diese Pflicht im Fall des Antragstellers nicht erst 2020 vorliege. Vielmehr könne die Fortbildungspflicht durch die Erlaubnisbehörde auch durch einzelne Verfügungen konkretisiert und abgefordert werden. Komme der Fahrlehrer diesen Einzelaufforderungen nicht nach, liege darin jeweils ein (weiterer) Verstoß gegen die Fortbildungspflicht.
Fehlende Ortsnähe und Zeitmangel bleiben unberücksichtigt
Auch den Einwand des Antragstellers, er habe ortsnah nicht zeitgerecht an einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen können, ließ das Gericht in Anbetracht der Bedeutung der Fortbildungspflicht und des absehbaren zeitlichen Ablaufs, auf den der Antragsteller sich habe einstellen können, nicht gelten. Der Antragsteller müsse daher seine Fahrlehrererlaubnis nach der Entscheidung sofort an den Landkreis herausgeben. Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt, wie das Gericht mitteilte.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Göttingen
- Beschluss vom 31.08.2016
- 1 B 156/16
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VG Göttingen bestätigt Entzug der Fahrlehrererlaubnis wegen Verstoßes gegen Fortbildungspflicht nach vier Jahren. beck-aktuell, 13.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170491)



