Autobahn GmbH als Betreiberin hätte klagen müssen

Zitiervorschlag
Autobahn GmbH als Betreiberin hätte klagen müssen. beck-aktuell, 08.10.2026 (abgerufen am: 11.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207346)
Nach einer Klebeaktion wollte der Bund die Kosten für die Sperrung von Autobahnabfahrten von den Protestierenden zurückholen. Doch die Ausgaben betreffen die Autobahn GmbH – nicht den Bund, entschied das VG Gießen.
Wem die Autobahn gehört, der kann nicht automatisch die Kosten einer Sperrung zurückverlangen. Das hat das VG Gießen entschieden und eine Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen Teilnehmer einer Protestaktion abgewiesen. Der Bund hatte Ersatz für den Einsatz von Personal und Fahrzeugen der Autobahn GmbH verlangt. Nach Auffassung des Gerichts betreffen diese Kosten aber deren eigenes Vermögen – nicht das des Bundes (Urteil vom 07.10.2026 – 6 K 306/25.GI).
Die Beklagten hatten sich bei der Protestaktion auf der Fahrbahn festgeklebt. Im Zusammenhang damit wurden Autobahnabfahrten gesperrt. Die Bundesrepublik argumentierte, ihr stehe als Eigentümerin der Bundesautobahnen ein Erstattungsanspruch zu. Das Sperren von Auffahrten und Zufahrtswegen wegen vorsätzlich geschaffener Hindernisse gehöre nicht zu den "kostenlosen" Aufgaben der Autobahn GmbH.
Damit hatte sie vor Gericht keinen Erfolg. Wie das VG erläutert, ist die Autobahn GmbH eine rechtlich selbstständige juristische Person des Privatrechts. Sie verfügt zur Erfüllung ihrer Aufgaben über eigene Finanzmittel. Die Kosten für ihre Beschäftigten und Fahrzeuge treffen deshalb zunächst sie selbst.
Eigentum und Aufgaben sind zu trennen
Zu den Bundesaufgaben, die der Autobahn GmbH übertragen wurden, gehört nach der Entscheidung auch die Verkehrssicherungspflicht für Autobahnen. Darunter fallen die hier erforderlichen Absperrmaßnahmen. Im Außenverhältnis sei die Gesellschaft dafür zuständig, die Mittel zur Aufgabenerfüllung zu beschaffen und zu verwenden. Entsprechende Erstattungsansprüche müsse sie daher auch im eigenen Namen geltend machen.
Anders liege es, wenn das Eigentum des Bundes an einer Autobahn beschädigt wird: Solche Schadensersatzansprüche könne die Bundesrepublik selbst verfolgen, so das Gericht. Durch die Protestaktion sei jedoch kein Substanzschaden an der Autobahn entstanden. Ihre Nutzung sei lediglich kurzfristig eingeschränkt gewesen.
Die Entscheidung bedeute nicht, so das Gericht weiter, dass Kosten nach einer Protestaktion grundsätzlich nie erstattet werden müssen. Gescheitert sei hier lediglich der Anspruch des Bundes auf Ersatz von Ausgaben, die das Vermögen der rechtlich selbstständigen Autobahn GmbH betreffen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim HessVGH in Kassel beantragen.
- Redaktion beck-aktuell, js
- VG Gießen
- Urteil vom 07.10.2026
- 6 K 306/25.GI
Zitiervorschlag
Autobahn GmbH als Betreiberin hätte klagen müssen. beck-aktuell, 08.10.2026 (abgerufen am: 11.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207346)



