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Sitzen auf eigenes Risiko

Restaurant haftet nicht für Sturz von Designstuhl

Ein weinroter Stuhl in Handform.
Ein Gastwirt darf sein Restaurant auch mit ungewöhnlichem Mobiliar austatten. © adam / Adobe Stock

Wer auf einem Designerstuhl in Handform Platz nimmt, muss mit dessen besonderer Kippneigung rechnen. Eine gestürzte Restaurantbesucherin erhält daher keinen Schadensersatz.

Gastronomen müssen in Restaurants nicht ausschließlich DIN-konforme Sitzmöbel verwenden. Nimmt ein Gast auf einem Sitzmöbel Platz, bei dem es sich augenscheinlich nicht um einen klassischen Stuhl handelt, muss er sein Verhalten an dessen besondere Eigenschaften anpassen, stellt das OLG Frankfurt a.M. klar (Hinweisbeschluss vom 11.09.2026 – 9 U 104/25).

Eine Frau setzte sich in einem Frankfurter Restaurant auf einen Designerstuhl in Form einer Hand. Die Sitzfläche des Stuhls befand sich im Handteller, die Finger der Hand bildeten die Rückenlehne. Der Stuhl hatte keine gewöhnlichen Stuhlbeine, sondern stand auf einer an einen Arm erinnernden, schmaler werdenden Säule. Nach wenigen Minuten stürzte die Frau mit dem Stuhl zur Seite und brach sich dabei den linken Ringfinger.

Vor dem LG Frankfurt a.M. klagte sie erfolglos auf Schadensersatz. Ihre Berufung nahm sie nach einem Hinweis des OLG zurück. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.

Gast kann keine absolute Sicherheit erwarten

Die verletzte Frau hatte zur Begründung ihrer Klage angeführt, dass der Stuhl nicht der DIN EN 16139 (Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit von Sitzmöbeln für den Nicht-Wohnbereich) genüge. Die Verwendung eines Sitzmöbels in der Gastronomie setze jedoch gar nicht voraus, dass es die Anforderungen der DIN-Norm erfüllt, hält das OLG fest.

Ein Gastwirt sei dazu verpflichtet, seinen Gästen einen gefahrlosen Aufenthalt in seinem Restaurant zu ermöglichen. Dabei müsse er aber nicht jede überhaupt denkbare Gefahr ausräumen. Die Besucher und Besucherinnen einer Gaststätte müssten in zumutbarem Maß selbst auf ihre Sicherheit achten. Eine Verkehrssicherung, die jeden Schaden ausschließe, sei im praktischen Leben nicht zu erreichen.

Wer ein Restaurant betreibe, müsse lediglich die Sicherheitsvorkehrungen treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Ein Gastwirt sei also nicht dazu verpflichtet, seine Stühle ausschließlich nach DIN-Normen auszuwählen. Neben der Funktionalität dürften – gerade in der Gastronomie – auch Optik und Design bei der Auswahl der Sitzmöbel eine Rolle spielen, selbst wenn ein solcher Stuhl eher zum Kippen neige.

Wenn ein Gast sich für das Sitzen auf einem ungewöhnlichen Stuhl entscheide, habe er sich gedanklich mit dessen Eigenschaften und Kippneigung auseinanderzusetzen und sein Verhalten entsprechend anzupassen. Der hier streitige Stuhl sei nicht seiner Art nach per se für den Gastronomiebereich ungeeignet gewesen, meint das OLG. Die Geschädigte habe vielmehr selbst bestätigt, die Abweichungen gegenüber dem herkömmlichen Stuhl erkannt zu haben.

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