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Unfall auf der Rutsche

BGH bestätigt Schwimmbad-Haftung auch bei Re­gel­ver­stoß

Zwei Rutschen in einem Schwimmbad
Das Schwimmbad muss trotz angebrachter Hinweisschilder haften © Wlodzimierz / Adobe Stock

Für die Folgen eines Unfalls beim Wasserrutschen haftet der Schwimmbadbetreiber ebenso wie der Hersteller der Rutsche grundsätzlich, auch wenn der Verunfallte sich nicht an alle Regeln gehalten hat. Das hat der BGH bestätigt.

Hersteller und Betreiber einer Wasserrutsche müssen bei der Konstruktion und beim Betrieb auch vorhersehbare Fehlbenutzungen berücksichtigen. Wie das OLG Oldenburg am Dienstag mitteilte, hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig geworden.

Ein Schwimmbadbesucher war in Bauchlage mit Kopf und ausgestreckten Armen voran eine Wasserrutsche hinuntergerutscht, obwohl ein Schild bei der Rutsche die Rutschhaltung "Kopf voran in Bauchlage" ausdrücklich verbot. Im Wasser war er mit dem Kopf gegen die Beckenwand geprallt und hatte eine Querschnittslähmung erlitten.

Der Mann hatte den Hersteller der Rutsche, den Schwimmbadbetreiber sowie die mit der Inspektion befassten Personen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 335.000 Euro in Anspruch genommen. Das OLG Oldenburg hatte ihm einen Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber des Schwimmbads und den Hersteller zugesprochen (OLG Oldenburg, Urteil vom 26. März 2025 – 14 U 49/24). Diese Entscheidung hat der BGH nun bestätigt.

Warnschilder genügten nicht

Nach Auffassung des OLG muss eine Wasserrutsche auch bei einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung hinreichend sicher sein. In Schwimmbädern sei vorhersehbar, dass Besucherinnen und Besucher Benutzungsregeln missachteten und verbotene Rutschhaltungen einnähmen. Warnhinweise am Treppenaufgang und im Startbereich der Rutsche hätten die Gefahr schwerster Verletzungen nicht ausreichend begrenzen können. Der Verletzungsgefahr hätte man nach Ansicht des Gerichts insbesondere durch einen größeren Abstand zwischen Rutschenauslauf und Beckenrand begegnen müssen.

Das OLG hatte jedoch auch das Verhalten des Verunglückten berücksichtigt, weil er gegen die Benutzungsregeln verstoßen hatte, und gegenüber der Herstellerin 50, gegenüber der Schwimmbadbetreiberin 40% Prozent Mitverschulden angerechnet. 

Nach Ansicht des OLG bleibt mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH die zentrale Aussage der Entscheidung bestehen: Sicherheits- und Warnhinweise könnten eine konstruktiv gebotene Gefahrenabwehr nicht in jedem Fall ersetzen, auch vorhersehbare Fehlbenutzungen müssten berücksichtigt werden. Über die konkrete Höhe von Schmerzensgeld und Schadensersatz muss nun das LG Oldenburg entscheiden.