Feger

Zitiervorschlag
Dr. Monika Spiekermann: Feger. beck-aktuell, 29.10.2026 (abgerufen am: 29.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208686)
An dieser Stelle wollen wir mit einem gängigen Vorurteil aufräumen: Ausrutschen kann man nicht nur auf Schnee und Eis, sondern auch auf feuchtem Laub.
Wer teuren Schadensersatzprozessen aus dem Weg gehen will, tut deshalb gerade jetzt gut daran, seinen häuslichen Einzugsbereich davon freizuhalten. Zudem empfiehlt das OLG Koblenz regelmäßige Kontrollgänge und lieber einmal zu oft als einmal zu wenig Nachschau zu halten, ob noch alles hübsch laubfrei ist (Hinweisbeschl. v. 23.3.2026 – 3 U 1135/25). Und nein, liebe Orthopäden, Physiotherapeuten und Osteopatinnen, so gewinnt man keine neuen Patienten, indem man die bunte Blätterpracht auf dem Zu- und Abgang zur Praxis im Vertrauen darauf liegen lässt, dass sich ebenda schon jemand lang machen wird, der dann das volle Therapieprogramm in Anspruch nimmt, um wieder auf die Füße zu kommen.
Die Klägerin begehrte von der beklagten Osteopatin Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil sie beim Verlassen deren Praxis auf nassem Laub erst ausgerutscht, dann gestürzt sei und sich dabei erheblich verletzt habe. Das LG sprach ihr deshalb knapp 5.000 EUR zu und stellte die hälftige Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis fest. Nun könnte man meinen, dass die Osteopatin insbesondere mit Blick auf die 50%ige Mitverschuldensquote der Klägerin nicht schlecht weggekommen war, können doch derartige Quoten im Fall nachlässig geräumter Grundstücke und Gehwege schon mal deutlich geringer ausfallen. Gleichwohl ließ ihr der Richterspruch keine Ruhe, schließlich hatte sie den Zu- und Abgang zur Praxis noch am Vortag penibel von allem Laub gereinigt. Mehr könne von ihr nun wirklich nicht verlangt werden; schließlich sei sie fast schon Medizinerin und nicht bei der Straßenreinigung. Das OLG Koblenz sah das anders und erteilte ihr im März folgende rechtliche Hinweise: Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten muss sie dafür sorgen, dass ihre Klientel die Praxis möglichst gefahrlos erreichen und auch wieder verlassen könne, außerdem den räumlich überschaubare Zu- und Abgang engmaschig auf etwaigen neuen Laubbefall zu kontrollieren. Wer sich dazu nicht in der Lage sieht oder das für unter Niveau hält, schickt zur Not den Azubi mit Schaufel und Besen vor die Tür. Und auch wenn Laub auf Verkehrsflächen und die damit einhergehende Rutschgefahr gerade im Herbst nichts gänzlich Überraschendes ist, führt dies keineswegs zum vollständigen Haftungsausschluss der nachlässigen Fegerin. Zumal die mit einem salomonischen 50:50 gar nicht so schlecht weggekommen ist, vor allem wenn man berücksichtig, wer normalerweise Osteopathen aufsucht: Menschen, die auch ganz ohne Laub nicht immer bestens zu Fuß sind (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2026, 19295).
Dieser Text stammt aus Heft 44/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Dr. Monika Spiekermann: Feger. beck-aktuell, 29.10.2026 (abgerufen am: 29.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208686)



