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VG Gelsenkirchen

Nordrein-Westfalen muss Anforderungen an körperliche Mindestgröße für Polizeibewerber überarbeiten

Vollzeit mit der Brechstange?

Die in Nordrhein-Westfalen für Polizeibewerber derzeit geltenden Einstellungsgrenzen von 163 Zentimetern Mindestkörpergröße für Frauen und 168 Zentimetern Mindestkörpergröße für Männer müssen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen überarbeitet werden. Denn die Grenzen beruhten nicht auf einer ausreichenden Befassung mit vorhandenem statistischem Material und seien auch nicht ausreichend in Verhältnis zu den Anforderungen an die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst gesetzt worden, so das Gericht (Urteil vom 14.03.2016, Az.: 1 K 3788/14).

Kläger wegen zu geringer Körpergröße abgelehnt

Der Kläger hatte sich im Oktober 2013 um Einstellung in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen beworben. Bei der Tauglichkeitsuntersuchung wurde eine Körpergröße des Klägers von 166,2 Zentimetern festgestellt. Daraufhin lehnte das beklagte Land die begehrte Einstellung in den Polizeidienst ab, weil der Kläger die vorgeschriebene Mindestkörpergröße für männliche Bewerber von 168 Zentimetern nicht erreiche. In der Klage ging es nach dem Verstreichen des Einstellungstermins nicht mehr um die Einstellung des Klägers, sondern nur noch um die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung des Landes. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.

Festlegung von Mindestkörpergröße generell zulässig

Nach Auffassung des VG ist es zwar möglich, Mindestanforderungen für die Körpergröße von Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst aufzustellen. Denn die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst erfordere in verschiedenen Bereichen eine bestimmte körperliche Mindestgröße. Das Land könne solche Vorschriften durch Erlass des zuständigen Ministeriums schaffen und müsse dafür keine gesetzliche Regelung erlassen. Außerdem sei es zulässig, so das VG, hinsichtlich der Mindestkörpergröße zwischen Männern und Frauen zu unterscheiden. Denn wegen ihrer durchschnittlich geringeren Körpergröße wären Frauen gegenüber Männern insgesamt benachteiligt, wenn es eine einheitliche Mindestgröße für die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern gäbe.

Erforderlichkeit der geltenden Anforderungen zu überprüfen

Das VG hat allerdings bemängelt, dass die derzeit geltenden Einstellungsgrenzen von 163 Zentimetern Mindestkörpergröße für Frauen und 168 Zentimetern Mindestkörpergröße für Männer nicht auf einer ausreichenden Befassung mit vorhandenem statistischem Material beruhten und weiter nicht ausreichend zu den Anforderungen an die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst in Verhältnis gesetzt worden seien. Es sei nicht erkennbar, dass die bereits im Jahr 2006 festgesetzten Mindestgrößen für heutige Anforderungen tatsächlich erforderlich seien. Das Land müsse künftig überprüfen, ob die derzeit geltenden Mindestgrößen den tatsächlichen Verhältnissen in der Bevölkerung entsprechen.

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