Beamtenbesoldung A 12 bis A 16 in Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß

Zitiervorschlag
Beamtenbesoldung A 12 bis A 16 in Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß. beck-aktuell, 29.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187341)
Sechs nordrhein-westfälische Beamte der Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 sind mit ihren Klagen auf Feststellung einer verfassungswidrig zu niedrigen Alimentation gescheitert (Urteile vom 23.09.2015, Az.: 1 K 5754/13 und andere). Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen orientierte sich in den parallel gelagerten Fällen an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2015 zur Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung (BeckRS 2015, 45175).
Lehrer fordern amtsangemessene Alimentation
Die Kläger, verbeamtete Lehrkräfte, machten mit ihren Klagen im Wesentlichen geltend, dass ihre aktuelle Besoldung wegen eines jahrelangen Zurückbleibens gegenüber der Entwicklung der Tarifergebnisse und der Privatwirtschaft spätestens seit der streitigen Besoldungsrunde 2013/2014 nicht mehr den Anforderungen des Grundgesetzes an eine amtsangemessene Alimentation entspräche. Für die genannten Jahre hatte der nordrhein-westfälische Landtag beschlossen, das Tarifergebnis der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (2,65% in 2013 und weitere 2,95% in 2014) nur für die Beamten der unteren Besoldungsgruppen vollständig zu übertragen und für die Beamten der Besoldungsgruppen ab A 11 um einige Monate verzögert jeweils lediglich eine 1,3%-ige Besoldungserhöhung zuzüglich einer Erhöhung der Sockelbeträge um 30 Euro (2013) beziehungsweise 40 Euro (2014) vorzunehmen.
VG verweist auf BVerfG-Entscheidung zu Richterbesoldung
In den klageabweisenden Urteilen hat sich das VG an der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (BeckRS 2015, 45175) zur Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung orientiert. Nach den dortigen Maßstäben sei der Dienstherr verpflichtet, Beamte einschließlich ihrer Familien lebenslang angemessen zu besolden und ihnen entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.
Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit fünf Kriterien
Bei der praktischen Umsetzung besitze der Gesetzgeber allerdings einen weiten Entscheidungsspielraum, weshalb sich die Kontrolle der Gerichte auf die Feststellung zu beschränken habe, ob die Bezüge der Beamten offensichtlich unzureichend seien. Indizien hierfür können sich laut VG aus einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit fünf Kriterien ergeben: Dazu gehöre zum einen die Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst (1.), des Nominallohn- (2.) und des Verbraucherpreisindex (3.) sowie zum anderen ein Vergleich mit anderen Besoldungsgruppen (4.) und mit der Besoldung des Bundes beziehungsweise anderer Länder (5.).
VG sieht keinen Verstoß bei Besoldung A 12 bis A 16
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das VG festgestellt, dass die den Klägern in den Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 gewährte Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 nicht gegen die Verfassung verstößt. Denn die genannten Kriterien hätten in ihrer Gesamtschau und in Relation zur Besoldungsentwicklung die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht begründen können, weil in keinem der relevanten Jahre mindestens drei der fünf Kriterien erfüllt gewesen seien. Gleichzeitig hätten die Bezüge in den Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 auch nicht das Besoldungsminimum unterschritten, das das VG im vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 30.01.2014 (BecKRS 2014, 46818) auf 115% des sozialhilferechtlichen Existenzminimums einer vergleichbaren Familie beziffert habe.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Gelsenkirchen
- Urteil vom 23.09.2015
- 1 K 5754/13
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Beamtenbesoldung A 12 bis A 16 in Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß. beck-aktuell, 29.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187341)



