Nordrhein-westfälische Neuregelung zur Frauenförderung verfassungswidrig

Zitiervorschlag
Nordrhein-westfälische Neuregelung zur Frauenförderung verfassungswidrig. beck-aktuell, 06.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170821)
Die nordrhein-westfälische Neuregelung zur Frauenförderung ist verfassungswidrig, weil dem Land die entsprechende Gesetzgebungskompetenz fehlt. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine auf die Neuregelung gestützte Beförderungsentscheidung für rechtswidrig erklärt. Damit war der Eilantrag eines Kriminaloberkommissars erfolgreich und das Land darf mehrere Kriminaloberkommissarinnen nicht bevorzugt befördern (Beschluss vom 05.09.2016, Az.: 2 L 2866/16).
Frauen nach Neuregelung bei gleicher Eignung bevorzugt zu befördern
Das Land Nordrhein-Westfalen hatte seine Auswahlentscheidung auf § 19 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen gestützt. Nach dieser am 01.07.2016 in Kraft getretenen Vorschrift sind Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ist dabei in der Regel auszugehen, wenn bereits die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Einzelnoten in aktuellen Beurteilungen und Vorbeurteilungen sind regelmäßig nicht mehr in den Blick zu nehmen, obwohl sich auch aus ihnen ein Qualifikationsunterschied ergeben kann.
Wegen abschließender bundesgesetzlicher Regelung keine Gesetzgebungskompetenz des Landes
Für eine solche Regelung fehlt dem Land nach Ansicht des VG Düsseldorf indes die Gesetzgebungskompetenz. Der Bund habe nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die Zuständigkeit zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamten. Hiervon habe er durch § 9 des Beamtenstatusgesetzes Gebrauch gemacht. Danach seien Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf das Geschlecht vorzunehmen. Diese Regelung sei – soweit es das Merkmal der Eignung anbelangt – abschließend. Für einschränkende landesrechtliche Regelungen sei kein Raum mehr.
Vereinbarkeit der Regelung mit Leistungsgrundsatz fraglich
Vor diesem Hintergrund bedurfte es laut VG keiner Entscheidung darüber, ob die Neuregelung zugleich dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz widerspricht. Das Gericht hält es jedoch für fraglich, ob der Gesetzgeber hinreichend berücksichtigt hat, dass das Leistungsprinzip auch dem öffentlichen Interesse an einer Besetzung eines öffentlichen Amtes gerade mit dem leistungsstärksten Bewerber und damit auch der Sicherung der Qualität des öffentlichen Dienstes dient. Zwar sei die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz sei aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Düsseldorf
- Beschluss vom 05.09.2016
- 2 L 2866/16
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Nordrhein-westfälische Neuregelung zur Frauenförderung verfassungswidrig. beck-aktuell, 06.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170821)



