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Beamten- und Richterbesoldung

Hat NRW das Alimentationsprinzip verletzt?

Ein Mann sitzt an einem mit Papieren gefüllten Schreibtisch im Anzug und stempelt Dokumente.
Wurden Beamte in NRW 2013 und 2014 zu gering besoldet? © khunkornStudio / Adobe Stock

Richter und Beamte in NRW könnten 2013 und 2014 zu wenig verdient haben, meint das VG Düsseldorf und legt die Sache nun dem VerfGH NRW vor. Dort hofft es auf eine schnellere Entscheidung als beim BVerfG.

Neuer Anlauf im jahrelangen Streit um die Richter- und Beamtenbesoldung in Nordrhein-Westfalen: Das VG Düsseldorf hält die Grundgehälter der Besoldungsgruppen R 1, R 2 und B 3 in den Jahren 2013 und 2014 für verfassungswidrig zu niedrig. Die 26. Kammer hat daher vier Verfahren ausgesetzt, um die Sache dem VerfGH Nordrhein-Westfalen vorzulegen (Beschlüsse vom 04.11.2026 – 26 K 279/14, 26 K 2275/14, 26 K 6317/14 und 26 K 258/15).

Nach Auffassung des VG hat der Landesgesetzgeber die Besoldung nicht ausreichend an die wirtschaftliche Entwicklung und den allgemeinen Lebensstandard angepasst. Insbesondere seien die gestiegenen Verbraucherpreise nicht hinreichend berücksichtigt worden. Entscheidend wirke sich außerdem aus, dass die Bezüge in weiten Teilen der A-Besoldung – den Gruppen A 2 bis A 11 – die gebotene Mindestbesoldung nicht erreicht hätten.

Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit ist damit noch nicht gefallen. Über die Gültigkeit der gesetzlichen Regelungen muss der VerfGH NRW entscheiden. Geklagt haben zwei Richter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, ein Staatsanwalt der Gruppe R 1 sowie ein Ministerialbeamter der Gruppe B 3.

Erst Nullrunde, dann umstrittene Nachbesserung

Der Streit reicht bis zur Besoldungsanpassung 2013/2014 zurück. Damals übertrug das Land den Tarifabschluss des öffentlichen Dienstes vollständig nur auf die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10. Für A 11 und A 12 fiel die Erhöhung geringer aus. Höhere Besoldungsgruppen sowie Richter und Staatsanwälte sollten zunächst leer ausgehen.

Diese Staffelung erklärte der VerfGH NRW im Juli 2014 für verfassungswidrig. Der Landtag besserte daraufhin nach: Auch die Besoldungsgruppen ab A 13 und die Besoldungsordnungen R und B erhielten eine Erhöhung, allerdings unterhalb des Tarifabschlusses. Das VG Düsseldorf hielt auch diese Regelung für verfassungswidrig und legte sie 2022 dem BVerfG vor. Damals beanstandete es, dass der Gesetzgeber die Anpassung nicht ausreichend begründet habe.

Rechtsprechungsänderung des BVerfG machte neue Prüfung nötig

Dieser Ansatz trug nach einem Rechtsprechungswechsel des BVerfG nicht mehr. Mit Beschluss vom 17. September 2025 gab dessen Zweiter Senat die bisherigen prozeduralen Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung auf. An ihre Stelle trat eine materielle Darlegungslast, der der Dienstherr auch noch im Gerichtsverfahren nachkommen kann. Maßgeblich sind die verfassungsrechtlich gebotene Mindestbesoldung und eine ausreichende Fortschreibung der Bezüge entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung.

Das VG Düsseldorf nahm deshalb im Februar 2026 seine ursprünglichen Vorlagen zurück und prüfte die Besoldung anhand der neuen Maßstäbe erneut. Dafür waren umfangreiche Sachverhaltsermittlungen erforderlich. Das Ergebnis ist aus Sicht der Kammer erneut eindeutig: Auch nach diesen Maßstäben genüge das Änderungsgesetz dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht.

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VG verspricht sich schnellere Entscheidung in NRW

Die erneute Vorlage geht nun nicht mehr an das BVerfG, sondern an den VerfGH NRW. Das VG hat diesbezüglich ein Wahlrecht, weil die Grundrechte des Grundgesetzes über Art. 4 Abs. 1 der Landesverfassung unmittelbar geltendes Landesrecht sind.

Das VG hofft darauf, dass der VerfGH die Vorlage schneller bescheiden kann als das BVerfG. In Karlsruhe soll eine hohe zweistellige Zahl besoldungsrechtlicher Normenkontrollanträge anhängig sein, beim VerfGH NRW bislang dagegen noch keiner.

Entscheidung auch für andere Verfahren bedeutsam

Das VG misst der Entscheidung über die vier Verfahren hinaus Bedeutung für zahlreiche Beamte, Richter und Staatsanwälte bei, die gegen die Besoldung der Jahre 2013 und 2014 Widersprüche eingelegt haben, über die das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen – mit Rücksicht auf anhängige Gerichtsverfahren – noch nicht entschieden hat. 

Auch die Besoldung des Jahres 2022 steht demnächst auf dem Prüfstand: Für den 12. November hat die Kammer mündliche Verhandlungen zu Musterverfahren der A-Besoldung angesetzt, für den 11. November solche zur R-Besoldung.