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Missbrauchsverdacht gegen Polizistin

Disziplinarverfahren nach Geschlechtseintrag zulässig

Eine Polizistin steht vor einem Feld. Auf ihrem Pulli ist "Polizei" auf den Rücken gestickt.
Worum ging es der Polizistin beim Wechsel ihres Geschlechts? © abr68 / Adobe Stock

Eine Polizeikommissarin wollte disziplinarische Ermittlungen nach Änderung ihres Geschlechtseintrags stoppen – ohne Erfolg. Ihr wird vorgeworfen, von Frauenförderung profitieren zu wollen. Das VG Düsseldorf sieht ausreichende Anhaltspunkte für ein mögliches Dienstvergehen.

Eine Polizeikommissarin kann disziplinarbehördliche Ermittlungen gegen sie nicht im Eilverfahren stoppen. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und den entsprechenden Antrag abgelehnt (Beschluss vom 28.05.2026 – 35 L 495/26.O).

Die Beamtin hatte im Mai 2025 ihren Geschlechtseintrag nach dem Selbstbestimmungsgesetz in "weiblich" ändern lassen. Kurz darauf leitete die Polizeipräsidentin Düsseldorf ein Disziplinarverfahren ein. Anlass war der Verdacht, die Änderung sei allein erfolgt, um bei Beförderungen von Fördermaßnahmen für Frauen zu profitieren.

Verdacht auf rechtsmissbräuchliche Änderung

Nach Angaben der Behörde hatte die Beamtin im Kollegenkreis mehrfach geäußert, sie wolle durch die Änderung des Geschlechtseintrags gezielt in den Genuss der Frauenförderung gelangen. Durch den Statuswechsel soll sich ihre Position in der Beförderungsrangliste deutlich verbessert haben.

Das VG sah hierin ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein mögliches Dienstvergehen. Insbesondere komme ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht in Betracht, wenn sich eine Beamtin in Auswahlverfahren gezielt unberechtigte Vorteile verschafft.

Ein Einschreiten im Eilverfahren lehnte das Gericht ab. Zwar dürfe ein Disziplinarverfahren nicht geführt werden, wenn ein Fehlverhalten offensichtlich ausscheide. Eine solche Situation liege hier aber nicht vor.

Vielmehr sei die Dienstherrin verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Dazu gehöre insbesondere, die behaupteten Äußerungen im Kollegenkreis zu überprüfen und deren Bedeutung zu bewerten. Diese Aufgabe obliege der Disziplinarbehörde und nicht dem Gericht im Eilverfahren.

Selbstbestimmungsgesetz kein Hindernis

Auch das Selbstbestimmungsgesetz steht nach Auffassung des Gerichts den Ermittlungen nicht entgegen. Eine Änderung des Geschlechtseintrags könne jedenfalls dann zweckwidrig sein, wenn sie nicht zumindest auch der Angleichung von Geschlechtsidentität und Eintrag diene.

Ob die Angaben der Beamtin, ihre Äußerungen seien nicht ernst gemeint gewesen, zutreffen, muss im weiteren Verfahren geklärt werden. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum OVG Nordrhein‑Westfalen eingelegt werden.

Bis zur Entscheidung im Disziplinarverfahren ist die Polizistin zdem erst einmal aus der Beförderungsauswahl ausgeschlossen, wie das OVG Nordrhein-Westfalen bereits zuvor bestätigt hatte.