Zwei Polizeibeamte aus dem Dienst entfernt

Zitiervorschlag
Zwei Polizeibeamte aus dem Dienst entfernt. beck-aktuell, 02.06.2026 (abgerufen am: 02.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199156)
Zwei Dienstgruppenleiter aus Essen deckten die Körperverletzung eines Kollegen – und nahmen in Kauf, dass das Opfer zu Unrecht wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verfolgt wird. Das VG Düsseldorf hat nun die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verhängt.
Wegen einer Strafvereitelung im Amt hat die 2. Landesdisziplinarkammer des VG Düsseldorf zwei Polizeibeamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt – und damit die schärfste disziplinarrechtliche Sanktion verhängt (Urteile vom 11.05.2026 – 35 K 11301/25.O und 35 K 11303/25.O).
Die beiden Männer waren als Dienstgruppenleiter tätig und wussten, dass ein ihnen nachgeordneter Beamter eine Körperverletzung im Amt begangen hatte. Statt die Tat zu melden und die strafrechtliche Verfolgung einzuleiten, schwiegen sie einvernehmlich. Damit nahmen sie bewusst in Kauf, dass die Körperverletzung ungeahndet blieb – und das Opfer zu Unrecht wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verfolgt wurde. Das LG Duisburg hatte beide 2023 wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt.
Polizisten im öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar
Die Disziplinarkammer sieht das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit als endgültig zerstört an. Die Strafvereitelung im Amt stelle ein schweres Dienstvergehen dar, das geeignet sei, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamtenschaft und in die rechtsstaatliche Durchführung von Strafverfahren massiv zu beeinträchtigen.
Besonders schwer wiege, dass die Tat dazu gedient habe, die Straftat eines Kollegen zu verschleiern und dessen Strafverfolgung zu vereiteln. Die Beamten hätten aus ihrer besonderen Verantwortung als Führungskräfte heraus gehandelt und das in ihre Funktion gesetzte Vertrauen missbraucht. Es gehöre zu den originären Aufgaben von Polizeibeamten, begangene Straftaten zu verfolgen – damit sei es unvereinbar, als Polizist selbst eine innerdienstliche Straftat zu begehen, so das VG. Durch ihr Verhalten hätten die Beamten das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erheblich beschädigt.
Gegen die Urteile können die Beamten Berufung beim Disziplinarsenat des OVG Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- VG Düsseldorf
- Urteil vom 11.05.2026
- 35 K 11301/25.O; 35 K 11303/25.O
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Zwei Polizeibeamte aus dem Dienst entfernt. beck-aktuell, 02.06.2026 (abgerufen am: 02.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199156)



