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VG Bremen

Schadenersatz für Beamte und Richter wegen altersdiskriminierender Besoldung

Carl von Ossietzky

Das Verwaltungsgericht Bremen hat am 25.08.2015 in sechs Musterverfahren über Schadenersatzansprüche wegen altersdiskriminierender Besoldung entschieden. Nach dem bis Dezember 2013 geltenden bremischen Besoldungsrecht erhöhte sich das Gehalt der Beamten und Richter mit steigendem Alter. Das Verwaltungsgericht Bremen hat dies als Verstoß gegen das europarechtliche Verbot bewertet, jüngere Beamte und Richter wegen ihres Alters zu benachteiligen. Damit folgt das Gericht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts.

Höhe des Schadenersatzes für alle Beamten und Richter gleich

Die Höhe des Schadenersatzes ist laut VG für alle Beamten und Richter gleich. Er betrage bis Dezember 2011 monatlich 100 Euro, von Januar bis Dezember 2012 monatlich 200 Euro und von Januar bis Dezember 2013 monatlich 300 Euro. Grund für die steigende Höhe sei, dass das Land Bremen erst zum Januar 2014 das Besoldungssystem verändert hat, obwohl seit September 2011 aufgrund einer Entscheidung des EuGH der Verstoß des bremischen Besoldungsrechts gegen das Europarecht erkennbar gewesen sei. Den Beamten und Richtern stehe aufgrund der altersdiskriminierenden Besoldung ein Schadenersatzanspruch sowohl nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als auch nach dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch zu. In diesem Zusammenhang musste das VG Bremen eigenen Angaben zufolge mehrere vom BVerwG bislang nicht entschiedene Fragen beantworten.

Beanstandetes Besoldungsrecht gilt seit 2014 nicht mehr

Die für Ansprüche nach dem AGG geltende zweimonatige Ausschlussfrist sei nicht anwendbar auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Für die nach dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch erst ab September 2011 bestehenden Ansprüche gelten laut VG die normalen Verjährungsfristen. Der Anspruch sei also innerhalb von drei Jahren geltend zu machen. Für die Geltendmachung sei es nicht ausreichend, eine nicht amtsangemessene Besoldung zu rügen. Der Beamte oder Richter müsse erklären, dass er die Staffelung des Gehalts nach dem Lebensalter beanstandet. Seit Januar 2014 erhöhe sich das Gehalt der Beamten und Richter nicht mehr nach dem Lebensalter, sondern mit steigenden Erfahrungszeiten. Eine solche Besoldung nach Erfahrungszeiten sei europarechtlich zulässig, betont das VG. Gleiches gelte für die Überleitung der Beamten und Richter in das neue Besoldungssystem. Ab Januar 2014 bestehe deshalb kein Anspruch auf Schadenersatz mehr.