Auch in Wohngebiet muss Polizei vor Abschleppen nicht auf Haltersuche gehen

Zitiervorschlag
Auch in Wohngebiet muss Polizei vor Abschleppen nicht auf Haltersuche gehen. beck-aktuell, 08.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181131)
StVO § 1 II; VwVG § 11 II 1; Brem VwVG § 15 Die einschreitenden Polizeibeamten sind im Fall einer Abschleppmaßnahme auch dann nicht zu einer Halterfeststellung und Benachrichtigung verpflichtet, wenn eine Abschleppmaßnahme in einer Wohnstraße durchgeführt wird und die Möglichkeit besteht, dass sich die Wohnungsanschrift des Halters in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug befindet. Dies hat das Verwaltungsgericht Bremen entschieden. VG Bremen, Urteil vom 08.10.2015 - 5 K 2021/13, BeckRS 2016, 40194
Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 2/2016 vom 04.02.2016
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Sachverhalt
Der Kläger hatte seine zwei Fahrzeuge am Straßenrand geparkt. Dazwischen befand sich ein anderes Fahrzeug, das eingeparkt worden war und die Parklücke nicht mehr verlassen konnte. Die Polizei schleppte ein Fahrzeug des Klägers ab und setzte es um. Gegen die Kosten der Abschleppmaßnahme wehrt sich der Kläger. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage, die in dem hier mitgeteilten Urteil abgewiesen wurde.
Rechtliche Wertung
Der Kläger bestritt ein Fahrzeug «eingeklemmt» zu haben. Auch sei er nicht von der Polizei vor der Abschleppmaßnahme informiert worden, obwohl er in unmittelbarer Nachbarschaft wohne. Im Polizeibericht war kein Verständigungsversuch des Klägers erwähnt.
Das Gericht rügte eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots des § 1 Abs. 2 StVO durch den Kläger. Ein Verkehrsteilnehmer sei konkret am Wegfahren gehindert worden. Das Umsetzen des Fahrzeugs sei daher gerechtfertigt gewesen. Auch seien die die Maßnahme anordnenden Polizeibeamten nicht verpflichtet gewesen, einen Nachforschungsversuch zu unternehmen, denn solche Versuche hätten ungewisse Erfolgsaussichten und brächten nicht absehbare weitere Verzögerungen mit sich. Daher bestehe keine generelle Verpflichtung zur Halterermittlung. Vorort habe es auch keine konkreten Hinweise auf den Halter oder den Verbleib des Fahrers gegeben, denen die Polizeibeamten hätten nachgehen müssen. Der Kläger sei daher zu Recht als Verursacher eines ordnungswidrigen Zustands in Anspruch genommen worden.
Praxishinweis
Weil über die Frage, ob vor Entfernen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs stets Halteranfragen durchgeführt werden müssen, Ungewissheit herrscht und häufig allzu pauschal stets die Notwendigkeit des Aufspürens von Halter und/oder Fahrer bejaht wird, ist diese Entscheidung für die Praxis wesentlich. Die Entscheidung ist auch nicht nur für Bremen wichtig, im Ergebnis ähnliche Vorschriften zur Ermächtigung des Umsetzens gelten auch in anderen Ländern.
- Redaktion beck-aktuell
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Auch in Wohngebiet muss Polizei vor Abschleppen nicht auf Haltersuche gehen. beck-aktuell, 08.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181131)



