Voller Freizeitausgleich für Mehrarbeit im polizeilichen Bereitschaftsdienst

Zitiervorschlag
Voller Freizeitausgleich für Mehrarbeit im polizeilichen Bereitschaftsdienst. beck-aktuell, 12.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182526)
Polizeibeamte des Landes Berlin, die Mehrarbeit als Bereitschaftsdienst leisten, können hierfür vollen Freizeitausgleich verlangen. Der Dienstherr kann sich nicht auf die Regelungen über einen finanziellen Teilausgleich für geleistete Überstunden nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung berufen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 02.12.2015 entschieden (Az.: 26 K 58.14).
Sachverhalt
Der Kläger, ein Polizeioberkommissar im Dienst des Landes, wurde 2011 zur Unterstützung der niedersächsischen Polizei anlässlich eines Castor-Transports nach Gorleben entsandt. Während dieses mehrtägigen Dauereinsatzes leistete der Kläger Bereitschaftsdienst. Der Polizeipräsident in Berlin gewährte ihm hierfür – einer ständigen Praxis folgend – lediglich Dienstbefreiung im Umfang von einem Drittel der Bereitschaftsdienstzeit. Dies sei durch die geringere Intensität des Bereitschaftsdienstes gerechtfertigt. Dagegen erhob der Polizeibeamte Klage.
VG: Kläger hat Anspruch auf vollen Freizeitausgleich
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten dazu verpflichtet, Freizeitausgleich in vollem Umfang zu gewähren. Das Landesbeamtengesetz sehe für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit eine entsprechende Dienstbefreiung vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts sei Bereitschaftsdienst arbeitszeitrechtlich wie Volldienst zu behandeln. Die Vorschrift verfolge das Ziel, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewährleisten, wenn der Beamte – wie hier – aufgrund von Mehrarbeit gezwungen sei, auf die ihm zustehende Freizeit vorübergehend zu verzichten.
Finanzieller Teilausgleich gilt nicht für Dienstbefreiung
Zwar sehe demgegenüber die Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes für geleistete Überstunden nur einen finanziellen Teilausgleich im Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme vor. Hierauf könne sich der Beklagte aber nicht berufen, weil die Dienstbefreiung ein arbeitszeitrechtlicher Ausgleich der Bereitschaftsstunden sei, nicht aber ein Vergütungsanspruch, der die zeitliche Mehrarbeit der Beamten gerade nicht ausgleiche.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Berlin
- Urteil vom 02.12.2015
- 26 K 58.14
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Voller Freizeitausgleich für Mehrarbeit im polizeilichen Bereitschaftsdienst. beck-aktuell, 12.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182526)



