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VG Berlin

Neubau am Prenzlauer Berg muss abgerissen werden

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Die Anordnung des vollständigen Abrisses eines baurechtswidrig errichteten Neubaus in der Kollwitzstraße 42 am Prenzlauer Berg in Berlin ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Die Baubehörde sei grundsätzlich gehalten, den vollständigen Abriss einer die Abstandsflächen nicht einhaltenden Baulichkeit anzuordnen, so die Begründung (Urteil vom 15.03.2016, Az.: VG 13 K 255.15).

Erteilte Baugenehmigung wegen Verletzung der Abstandsflächen aufgehoben

Im konkreten Fall hatte die Klägerin an ihr Wohnhaus im rückwärtigen Grundstücksbereich einen aus Seitenflügel und Quergebäude bestehenden grenzständigen Anbau errichtet. Die ihr dafür im November 2009 erteilte Baugenehmigung hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im März 2013 wegen der Überschreitung der faktischen Baugrenzen und Verletzung der Abstandsflächen zum Nachbargrundstück aufgehoben; der Rohbau war zu diesem Zeitpunkt bereits im Wesentlichen fertiggestellt.

VG Berlin bejaht Rechtmäßigkeit der Abrissverfügung

Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin nunmehr gegen den vom Bezirksamt Pankow von Berlin verfügten Abriss. Sie machte geltend, dass anstelle der vollständigen Beseitigung ein Teilrückbau in Betracht zu ziehen sei. Wenigstens der an den vorhandenen Seitenflügelstummel angebrachte Stabilisierungsrahmen sei zu erhalten. Dem ist das VG nicht gefolgt. Die Baubehörde sei grundsätzlich gehalten, den vollständigen Abriss einer die Abstandsflächen nicht einhaltenden Baulichkeit anzuordnen, heißt es im Urteil.

Auch reduzierter Anbau verletzt Abstandsflächenregelung

Der von der Klägerin angebotene Teilrückbau stelle kein zulässiges Austauschmittel dar, so das Gericht. Auch ein reduzierter Anbau überschreite die faktische hintere Baugrenze und verstoße gegen die Abstandsflächen. Unerheblich sei, ob es auf dem Nachbargrundstück einen ähnlichen Verstoß gegen Abstandsflächen gebe. Auch die behaupteten hohen Kosten für die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Bauzustandes führten nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung.