VG Berlin lehnt vorläufige Genehmigung zweckfremder Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung ab

Zitiervorschlag
VG Berlin lehnt vorläufige Genehmigung zweckfremder Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung ab. beck-aktuell, 28.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176996)
Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann grundsätzlich nicht im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden. Eine Ausnahme für eine Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung, um ein für die Wohnung aufgenommenes Darlehen abtragen zu können und die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz zu vermeiden, kommt nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27.04.2016 nicht in Betracht, wenn die Lasten auch durch eine reguläre Vermietung der Wohnung erwirtschaftet werden können oder eine zumutbare Änderung des Darlehensvertrages möglich ist (Az.: VG 6 L 246.16).
Antragstellerin begehrte vorläufige Genehmigung zweckfremder Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung
Nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz dürfen Wohnungen im Land Berlin ab dem 01.05.2016 grundsätzlich nur noch mit einer Genehmigung als Ferienwohnung vermietet werden. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer 66 Quadratmeter großen Wohnung in Berlin-Moabit, die sie seit Ende 2013 regelmäßig als Ferienwohnung vermietet. Zu deren Erwerb nahm sie ein Darlehen auf. Im November 2015 stellte sie einen Antrag auf Genehmigung zur zweckfremden Nutzung mit der Begründung, die Ferienwohnungsvermietung stelle ihre alleinige Erwerbsquelle dar. Sie müsse aus den Einnahmen Tilgung und Zinslast des Fremddarlehens bestreiten. Nachdem das Bezirksamt diesen Antrag abgelehnt hatte, begehrte die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, eine vorläufige Genehmigung zu erhalten.
VG: Darlehenszinsen auch durch reguläre Vermietung der Wohnung zu erwirtschaften
Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Es sei zweifelhaft, ob der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch zustehe. Zwar könne eine Zweckentfremdungsgenehmigung bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erteilt werden. Hierfür sei aber nichts erkennbar. Denn bei einem Kaufpreis der Wohnung von 140.000 Euro müsse die Klägerin derzeit nur jährliche Zinsen von 3.193 Euro zahlen. Bei einer regulären Vermietung der Wohnung lasse sich dieser Betrag ohne weiteres erzielen. Die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, dass eine Änderung des Darlehensvertrages unzumutbar wäre.
- Redaktion beck-aktuell
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VG Berlin lehnt vorläufige Genehmigung zweckfremder Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung ab. beck-aktuell, 28.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176996)



