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VG Berlin

Kein Sperrmüllmonopol für Berliner Stadtreinigungsbetriebe

Revitalisierte VwGO

Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) haben im Land Berlin kein Monopol auf die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll. Die abfallrechtliche Überlassungspflicht erstrecke sich nur auf den sogenannten gemischten Abfall aus privaten Haushalten, entschied das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteilen vom 20.11.2015 in mehreren Klageverfahren (Az.:10 K 435.14; 10 K 436.14; 10 K 507.14; 10 K 98.15; 10 K 199.15; 10 K 202.15).

Sachverhalt

Die Kläger sind sechs Unternehmen unterschiedlicher Größe, die in Berlin - teilweise seit den 90er Jahren – gewerblich Sperrmüll sammeln. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt untersagte den Klägern in den Jahren 2014 und 2015 jeweils die weitere Durchführung derartiger Sammlungen mit der Begründung, Sperrmüll dürfe als gemischter Abfall aus privaten Haushaltungen nicht gewerblich gesammelt werden. Den privaten gewerblichen Sammlungen stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen, da diese die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers BSR gefährdeten.

VG: Keine Überlassungspflicht für Sperrmüll

Das Verwaltungsgericht hat die Untersagungsverfügungen nunmehr aufgehoben. Zwar müsse nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz gemischter Abfall aus privaten Haushalten zwingend dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden. Dazu zähle aber nicht der Sperrmüll. Selbst wenn dem gesammelten Sperrmüll bisweilen Abfälle anderer Art beigefügt würden, ändere dies nichts an der rechtlichen Qualität des Sperrmülls. Auch die Funktionsfähigkeit der BSR sei durch gewerbliche Sperrmüllsammler nicht gefährdet. Denn hierdurch werde der BSR bei einem jährlichen Volumen von etwa 52.800 Tonnen Sperrmüll in Berlin insgesamt lediglich etwa 8% der Abfallmenge entzogen.