Kein Schadensersatz wegen nicht gewährter Beihilfe an Lebenspartner für die Zeit vor 2009

Zitiervorschlag
Kein Schadensersatz wegen nicht gewährter Beihilfe an Lebenspartner für die Zeit vor 2009. beck-aktuell, 25.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175636)
Für die Zeit vor 2009 kann ein Beamter keinen Schadensersatz wegen versagter Beihilfe an den Lebenspartner verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 04.05.2016 entschieden. Denn erst 2012 habe der Europäische Gerichtshof geklärt, dass eine Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen in den Geltungsbereich der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG falle. Das VG hat die Berufung und die Sprungrevision zugelassen (Az.: VG 26 K 238.14).
Beamter begehrt Schadensersatz wegen versagter Beihilfe für Lebenspartner
Der seit 1984 im Dienst des Auswärtigen Amtes tätige Kläger ging 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Seinen Lebenspartner versicherte er in einer privaten Krankenversicherung; dieser Personenkreis fand nach den seinerzeit für Beamte geltenden Beihilfevorschriften keine Berücksichtigung. Ende 2009 forderte der Kläger in Anlehnung an den für Ehegatten geltenden Beihilfebemessungssatz von seinem Dienstherrn Schadensersatz in Höhe von 70% der Aufwendungen für die private Krankenkasse. Hierbei stützte er sich auf das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG), welches die EU-Richtlinie Nr. 2000/78/EG umsetzt. Nachdem der Gesetzgeber rückwirkend ab dem 01.01.2009 eine Beihilfeberechtigung von Lebenspartnern eingeführt hatte, erstattete das Auswärtige Amt dem Kläger im März 2012 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von etwa 5.000 Euro, lehnte aber zugleich weitergehende Ansprüche ab. Dagegen erhob dieser Klage.
VG: Kein Anspruch für Diskriminierung vor 2009
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das VG verneinte das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs. Zwar sei der Kläger vor dem Inkrafttreten der geänderten Beihilferegelungen wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt worden. Die Diskriminierung habe der Beklagte aber nicht zu vertreten. Denn damals sei die Auffassung vertreten worden, dass die Nichtgewährung der Beihilfe an Lebenspartner mit Verfassungs- beziehungsweise Europarechtsrecht vereinbar sei, und die Verwaltungsgerichte hätten entsprechend geurteilt. Erst 2012 habe der Europäische Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen in den Geltungsbereich der EU-Richtlinie falle. Auch der sogenannte unionsrechtliche Haftungsanspruch scheide aus. Denn hier fehle es an einem qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, weil die hier streitigen Fragen vor der Entscheidung des EuGH europarechtlich nicht geklärt gewesen seien.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Berlin
- Urteil vom 04.05.2016
- VG 26 K 238.14
Zitiervorschlag
Kein Schadensersatz wegen nicht gewährter Beihilfe an Lebenspartner für die Zeit vor 2009. beck-aktuell, 25.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175636)



