FG Hamburg gewährt gleichgeschlechtlichem Ehepaar rückwirkend Splittingtarif
Der Erste Senat des Finanzgerichts Hamburg hat der Klage eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares stattgegeben, das die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer begehrte, und zwar rückwirkend ab dem Jahr 2001, als sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründeten. Zur Begründung verwies das Gericht auf das EheöffnungsG, das eine solche rückwirkende Gewährung des Ehegattensplittings vorsehe. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (Urteil vom 31.07.2018, Az.: 1 K 92/18).