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VG Berlin

Förderverein erhält keine diplomatische Unterstützung für Einreise von Helfern nach Syrien

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Der Förderverein eines Hilfsprojekts in Syrien kann keine diplomatische Unterstützung des Auswärtigen Amtes für die Einreise von Helfern nach Syrien erstreiten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 15.12.2015 in einem Eilverfahren entschieden (Az.: VG 33 L 355.15). Dagegen kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Zuständiges Generalkonsulat verweist auf Reisewarnung des Auswärtigen Amtes

Der Antragsteller fördert die Errichtung und den Betrieb eines Gesundheitszentrums in Kobane in Syrien. Für die Einreise von weiteren Helfern aus dem Irak nach Syrien begehrte er praktische und diplomatische Unterstützung. Das zuständige Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland lehnte diese unter anderem mit der Begründung ab, es könne keine Unterstützung zur Einreise in ein Gebiet leisten, für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestehe.

Antragsteller sieht Bundesrepublik völkerrechtlich in der Pflicht

Mit seinem Eilantrag wollte der Antragsteller die Verpflichtung des Auswärtigen Amtes erreichen, die von ihm als "Regierung der autonomen Region Kurdistan-Irak" bezeichnete Stelle zu ersuchen, den Helfern den Grenzübertritt nach Syrien zu gestatten beziehungsweise sonstige diplomatische Maßnahmen zu ergreifen, um ihnen den Zugang nach Kobane zu ermöglichen. Die Bundesrepublik Deutschland sei völkerrechtlich verpflichtet, humanitäre Hilfe zu leisten. Dazu gehöre auch die Unterstützung des Antragstellers bei der Erbringung von humanitärer Hilfe in Syrien.

VG: Einreisen in Gebiet mit Reisewarnung müssen nicht unterstützt werden

Das VG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die begehrte Unterstützung. In außenpolitischen Angelegenheiten, in denen regelmäßig zahlreiche unterschiedliche Faktoren, wie die Beziehungen zu anderen Staaten, völkerrechtliche Verpflichtungen und diverse gegenläufige außenpolitische Interessen zu berücksichtigen seien, stehe dem Auswärtigen Amt ein besonders weiter Entscheidungsspielraum zu. Eine Verpflichtung, gerade das Projekt des Antragstellers aktiv zu unterstützen, sei nicht erkennbar. Nicht zu beanstanden sei es, grundsätzlich keine Einreisen in ein Gebiet mit Reisewarnung zu unterstützen, wie sie für Syrien landesweit bestehe. Die besondere Gefahrenlage betreffe nicht nur Touristen, sondern auch humanitäre Helfer, denen nach der Schließung der Botschaft in Syrien keine konsularische Hilfe vor Ort geleistet werden könne.