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VG Berlin

ADHS-Erkrankung kein zwingendes Hindernis für Zulassung zu Polizeivollzugsdienst

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Eine Erkrankung an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) steht einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht immer entgegen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin im Fall eines jungen Mannes entschieden, der im Kinder- und Jugendalter unter ADHS litt, bei dem es aber an der Symptomatik einer ADHS im Erwachsenenalter fehlt (Urteil vom 06.06.2016, Az.: 26 K 29.15).

Bewerbung wegen ADHS-Erkrankung abgelehnt

Der 1993 geborene Kläger bewarb sich 2014 für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei im Land Berlin. Der Beklagte lehnte seine Bewerbung unter Berufung auf dessen Erkrankung an ADHS ab. Der Kläger könne Aufgaben und Tätigkeiten nicht ausführen, die besondere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit und die Merkfähigkeit stellten. Auch sei er komplexen Arbeitsvorgängen nicht gewachsen, die mit einem Drei-Schicht-Betrieb und mit Zeitdruck verbunden seien. An Polizisten seien zudem wegen deren Befugnis, Waffen zu tragen, besondere Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen. Der Kläger berief sich demgegenüber darauf, dass die Erkrankung lediglich bis zu seinem 19. Lebensjahr medikamentös behandelt worden sei, seitdem hätten sich keine Symptome mehr gezeigt.

VG Berlin: Nichteinstellung war mangels Symptomen rechtswidrig

Das VG Berlin stellte nach Einholung eines Sachverständigengutachtes fest, dass die Nichteinstellung des Klägers rechtswidrig war. Dieser sei nach den Feststellungen des Gutachters aktuell nicht dienstunfähig. Die Krankheit habe zwar im Kindes- und Jugendalter vorgelegen. Er weise jedoch keine Symptomatik einer ADHS im Erwachsenenalter mehr auf. Neuropsychologische Tests hätten dem Kläger in allen Bereichen normgerechte oder sogar überdurchschnittliche Ergebnisse bescheinigt und gerade keinerlei für ADHS typische neuropsychologische Defizite. In seinem Fall sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen werde. Auch wenn ein erneuter Ausbruch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, sei dies mit Blick auf seinen aktuellen Gesundheitszustand unwahrscheinlich.

Berufung zugelassen

Das VG Berlin hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.