Ablehnung tätowierter Polizeibewerber grundsätzlich nur auf gesetzlicher Grundlage

Zitiervorschlag
Ablehnung tätowierter Polizeibewerber grundsätzlich nur auf gesetzlicher Grundlage. beck-aktuell, 26.07.2018 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/137571)
Polizeibewerber dürfen wegen sichtbarer Tätowierungen grundsätzlich nicht abgelehnt werden, solange es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 23.07.2018 in einem Eilverfahren entschieden (Az.: VG 5 L 248.18, BeckRS 2018, 16318).
Polizeibewerber wegen Tätowierungen abgelehnt
VG: Gesetzliche Grundlage erforderlich
Der Antrag hatte Erfolg. Das VG hat die Behörde vorläufig verpflichtet, den Antragsteller weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen. Die Ablehnung des Antragstellers wegen seiner sichtbaren, inhaltlich aber unbeanstandeten Tätowierungen sei rechtswidrig. Das Verbot, Tätowierungen zu tragen, greife in das Persönlichkeitsrecht des Beamten ein und lasse sich seiner Natur nach nicht auf die Zeit der Dienstausübung beschränken. Dieser Eingriff sei erheblich und bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage, an der es derzeit fehle. Es obliege allein dem Gesetzgeber, die Entscheidung zu treffen, ob und in welchem Umfang Tätowierungen im öffentlichen Dienst untersagt sein sollten.
Mit Beamtenpflichten vereinbare Tätowierungen daher weiter zulässig
Laut VG sind bis zu einer solchen Entscheidung Polizeibeamte im Land Berlin berechtigt, jedenfalls solche Tätowierungen zu tragen, die - wie hier - nach ihrem Sinngehalt nicht gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen. Unzulässig seien Tätowierungen, die einen strafbaren Inhalt hätten oder denen ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue zu entnehmen sei.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Berlin
- Beschluss vom 23.07.2018
- VG 5 L 248.18
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Ablehnung tätowierter Polizeibewerber grundsätzlich nur auf gesetzlicher Grundlage. beck-aktuell, 26.07.2018 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/137571)



