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VG Arnsberg

Neuregelung zur Frauenförderung im Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig

Codiertes Recht

Das Land Nordrhein-Westfalen darf zwei Beförderungsstellen in der Finanzverwaltung vorläufig nicht mit zwei weiblichen Bewerberinnen besetzen. Dies hat ein Steueramtsrat mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erreicht. Das Gericht entschied, dass die der Beförderungsentscheidung zugrunde liegende Regelung im Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen zur Frauenförderung verfassungswidrig ist (Az.: 2 L 1159/16).

Männlicher Bewerber sollte trotz besserer Qualifikation nicht befördert werden

In dem Fall hatte der männliche Bewerber im Qualifikationsvergleich ein etwas besseres Gesamturteil erzielt als seine beiden weiblichen Mitbewerberinnen. Das Land beabsichtigte aber dennoch, die Beförderungsstellen mit den beiden Beamtinnen zu besetzen. Dabei hat es seine Auswahlentscheidung auf § 19 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) gestützt. Nach dessen Satz 2 sind Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Von einer in diesem Sinne wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ist in der Regel auszugehen, wenn die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist (§ 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW).

Land fehlt Gesetzgebungskompetenz

Das VG Arnsberg hält die Vorschriften des LBG NRW unter zwei Gesichtspunkten für verfassungswidrig. Zum einen fehle es dem Land an einer Gesetzgebungskompetenz für die getroffene Regelung. Dies habe in einer ähnlichen Fallkonstellation auch schon das VG Düsseldorf entschieden (vgl. BeckRS 2016, 51048). Denn der Bund habe mit § 9 des Beamtenstatusgesetzes von der ihm in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG zugewiesenen Zuständigkeit für die Regelung der Statusrechte und Statuspflichten abschließend Gebrauch gemacht. Nach dieser bundesrechtlichen Regelung seien Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf das Geschlecht vorzunehmen.

Zudem Leistungsgrundsatz beeinträchtigt

Zudem werde durch die in § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW getroffene Regelung der durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerte Leistungsgrundsatz erheblich beeinträchtigt, so das VG Arnsberg. Dieser Grundsatz diene sowohl dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes als auch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Zwar sei die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 GG grundrechtlich verankert. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz sei jedoch nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken.