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VG Aachen

Belgische Lebenspartnerschaft begründet für Beamten keinen Anspruch auf Familienzuschlag

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Ein Beamter, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach belgischem Recht, einer sogenannten cohabitation légale, lebt, hat keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 09.10.2015 entschieden. Die cohabitation légale sei mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht nicht vergleichbar. Sie sei weder auf Dauer angelegt noch begründe sie eine gegenseitige Einstandspflicht der Partner (Az.: 1 K 2135/14).

Beamter fordert Familienzuschlag

Ein in Belgien wohnender Beamter klagte auf Zahlung eines Familienzuschlags der Stufe 1. Dieser wird Beamten gewährt, die verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben. Der Beamte begründete seine Klage damit, dass er in einer eingetragenen cohabitation légale nach belgischem Recht lebe. Diese entspreche der Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht. Ein Unterschied bestehe nur darin, dass die belgische Lebenspartnerschaft nicht nur zwischen gleich-, sondern auch zwischen verschiedengeschlechtlichen Paaren geschlossen werden könne.

VG: Deutsche eingetragene Lebenspartnerschaft und cohabitation légale nicht vergleichbar

Das VG hat die Klage abgewiesen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folge keine Pflicht zur Gleichstellung der cohabitation légale mit der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem deutschen Lebenspartnerschaftsgesetz. Diese seien nicht vergleichbar. Der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft sei gemein, dass sie auf Dauer angelegt seien und eine gegenseitige Einstandspflicht der Partner (auch über die Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft hinaus) begründeten.

Cohabitation légale weder auf Dauer angelegt noch besteht gegenseitige Einstandspflicht

Dies ist laut VG bei der cohabitation légale gerade nicht der Fall. Sie weise neben geringeren Anforderungen an ihre Begründung ausschließlich auf das Zusammenleben als solches bezogene (zum Teil sehr limitierte) Rechte und Pflichten auf und könne durch Vertrag oder einseitige Kündigung beendet werden. Gegen eine Vergleichbarkeit mit Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft spreche ferner, dass die Betroffenen nicht einmal ein Paar sein müssen. Vielmehr stehe die cohabitation légale auch Verwandten und anderen platonisch Zusammenlebenden offen.