Normenkontrollklagen gegen Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs unzulässig

Zitiervorschlag
Normenkontrollklagen gegen Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs unzulässig. beck-aktuell, 06.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185346)
Mehrere kommunale Gebietskörperschaften sind mit ihren Normenkontrollanträgen gegen die Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs gescheitert. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat die Anträge mit Beschluss vom 30.10.2015 als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragsteller hätten zunächst den Rechtsweg gegen ihre individuellen Zuweisungsbescheide beschreiten müssen. Eine Ausnahme vom Subsidiaritätsgrundsatz komme wegen der Komplexität der Regelungen über den kommunalen Finanzausgleich nicht in Betracht (VGH N 29/14 bis VGH N 31/14).
Antragsteller: Finanzzuweisungen auch nach Reform noch zu niedrig
Die Antragsteller, mehrere kommunale Gebietskörperschaften, rügten die Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs vom 08.10.2013 als verfassungswidrig. Der Landesgesetzgeber habe bei der Reform den Anforderungen des VerfGH-Urteils vom 14.02.2012 (BeckRS 2012, 04220) nicht genügt. Insbesondere sei die mit der Neuregelung verbundene Erhöhung der Finanzzuweisungen aus Landesmitteln an die Kommunen noch immer unzureichend.
VerfGH: Normenkontrollanträge wegen Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig
Der VerfGH hat die Normenkontrollanträge als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragsteller seien durch die angegriffene Neuregelung des Landesfinanzausgleichsgesetzes nicht unmittelbar beschwert. Außerdem sei der Grundsatz der Subsidiarität der Normenkontrolle nicht gewahrt, da sich die Antragsteller unmittelbar an den VerfGH gewandt hätten, ohne zuvor den Rechtsweg gegen ihre individuellen Zuweisungsbescheide durchlaufen zu haben. Der VerfGH führt aus, dass er insoweit an seiner bereits in den 1990er Jahren entwickelten Rechtsprechung festhalte. Danach sei ein direkter Antrag auf Überprüfung von Vorschriften des Landesgesetzes über den kommunalen Finanzausgleich im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle auf kommunalen Antrag (Art. 130 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz) regelmäßig unzulässig, weil die jeweilige finanzielle Situation einer kommunalen Gebietskörperschaft erst durch den individuellen Zuweisungsbescheid unmittelbar gestaltet werde.
Keine Ausnahme vom Subsidiaritätsgrundsatz
Laut VerfGH kann auch nicht ausnahmsweise vorab - ohne Durchlaufen des Rechtsweges - über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Vorschriften entschieden werden. Er betonte, das Beschreiten des Rechtsweges sei angesichts der Komplexität der Regelungen über den kommunalen Finanzausgleich notwendig. Es bedürfe einer umfassenden Vorklärung der tatsächlichen Entwicklung der finanziellen Situation der Antragsteller nach dem Inkrafttreten der Neuregelung. Im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist habe die endgültige Höhe der jeweiligen Schlüsselzuweisungen noch nicht festgestanden. Eine verfassungsrechtliche Beurteilung der Finanzlage einer Kommune sei nur auf der Grundlage verlässlicher Erkenntnisse über die jeweilige tatsächliche Entwicklung nach dem Inkrafttreten der angegriffenen Vorschriften möglich.
Kein Anlass zum Eingreifen in noch nicht abgeschlossenen politischen Aushandlungsprozess
Bislang seien aber keine Bilanzen vorgelegt worden, sondern lediglich die Haushaltspläne der Antragsteller, so der VerfGH. Diese beruhten hinsichtlich der Entwicklung auf der Einnahmenseite auf Prognosen und Modellrechnungen. Dies genüge als Grundlage einer verlässlichen verfassungsrechtlichen Beurteilung nicht. Zudem habe nicht nur die konjunkturelle Entwicklung Einfluss auf die Höhe der Finanzausstattung der betroffenen Kommunen. Diese könnten sich auch durch den Zufluss von Bundes- und Landesmitteln während der noch laufenden Haushaltsperiode verändern. Die jüngsten Entwicklungen im Hinblick auf die Kosten der Aufnahme von Asylbewerbern und Flüchtlingen belegten anschaulich, dass eine (erneute) Befassung des VerfGH mit der kommunalen Finanzlage noch während der ersten Haushaltsperiode nach Inkrafttreten der Neuregelung des Landesfinanzausgleichsgesetzes letztlich zu einer Situation führen würde, in welcher der VerfGH einen noch nicht abgeschlossenen politischen Aushandlungsprozess beurteilen und damit zugleich in diesen eingreifen müsste. Hierfür bestehe kein Anlass.
Beobachtungszeitraum für Einnahmenentwicklung
Laut VerfGH kann offen bleiben, über welchen Zeitraum hinweg Erkenntnisse über die tatsächliche Entwicklung der Einnahmen der Kommunen vorliegen müssen, damit eine hinreichend verlässliche Grundlage für eine Einschätzung der Auswirkungen des Gesetzes auf die finanzielle Lage der einzelnen Kommunen besteht. Die erforderliche Zeitspanne hänge auch von der Evidenz der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung ab. So habe dem Urteil des VerfGH vom 14.02.2012 (BeckRS 2012, 04220) die Betrachtung eines Siebenjahreszeitraums zugrunde gelegen. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz habe in einer ähnlichen Entscheidung vom 21.02.2014 einen Zehnjahreszeitraum betrachtet (BeckRS 2014, 48572). Dabei verkürze sich der Beobachtungszeitraum, wenn bereits in der Vergangenheit eine Verletzung der Mindestfinanzausstattungsgarantie festgestellt wurde. Es spreche einiges dafür, dass die von dem Gesetzgeber in Art. 2 des hier angegriffenen Landesgesetzes zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs vorgesehene Dreijahresfrist für die Überprüfung der Wirkungen des Reformgesetzes den frühesten denkbaren Zeitpunkt markiere, der eine verlässliche Beurteilung möglich erscheinen lassen könnte.
- Redaktion beck-aktuell
- VerfGH Rheinland-Pfalz
- Beschluss vom 30.10.2015
- VGH N 29; VGH N 30; VGH N 31/14
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Normenkontrollklagen gegen Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs unzulässig. beck-aktuell, 06.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185346)



