Kommunen scheitern mit Antrag auf Ausgleich der Mehrkosten für Ausbau frühkindlicher Betreuung

Zitiervorschlag
Kommunen scheitern mit Antrag auf Ausgleich der Mehrkosten für Ausbau frühkindlicher Betreuung. beck-aktuell, 05.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185376)
Die Stadt Neustadt an der Weinstraße und die Verbandsgemeinde Flammersfeld können nicht geltend machen, die ihnen durch den Ausbau der frühkindlichen Förderung entstehenden Mehrkosten würden ihnen in verfassungswidriger Weise nur unzureichend ersetzt. Das Land hafte nicht nach dem Konnexitätsprinzip bei Veränderung der kommunalen Aufgaben durch Bundesrecht. Dies hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Beschluss vom 30.10.2015 entschieden (Az.:VGH N 65/14).
Sachverhalt
Aufgrund des “Kinderförderungsgesetzes“ des Bundes vom 10.12.2008 wurde das frühkindliche Förderangebot kontinuierlich ausgebaut. Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben seit dem 01.08.2013 Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Durch den notwendig gewordenen Ausbau von Betreuungsplätzen sind nicht unerhebliche Mehrkosten bei den nach rheinland-pfälzischem Landesrecht für die Kinderförderung zuständigen Kreisen, kreisfreien Städten sowie den Gemeinden entstanden. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, das Land müsse ihnen diese Mehrkosten aufgrund des sogenannten Konnexitätsprinzips ersetzen. Dieser in Art. 49 Abs. 5 der Landesverfassung (LV) verankerte Grundsatz bestimmt, dass das Land gleichzeitig mit der Übertragung oder Erweiterung öffentlicher Aufgaben eine Regelung zur Deckung der Kosten zu treffen und die Mehrbelastung auszugleichen hat.
VerfGH: Keine konnexitätsrelevante Aufgabenübertragung durch das Land
Der Verfassungsgerichtshof hat die Anträge als unzulässig abgewiesen. Den Antragstellerinnen fehle die erforderliche Antragsbefugnis, weil eine Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung in seiner Ausprägung durch das Konnexitätsprinzip nicht möglich sei. Der auf Art. 49 Abs. 5 LV gestützte Anspruch setze zwingend eine auf eine Entscheidung des Landes zurückzuführende Aufgabenübertragung voraus. Das Land müsse Kostenverursacher sein. Dies sei bei einer Veränderung der Aufgaben durch Bundesrecht nicht der Fall, wenn sich der Beitrag des Landesgesetzgebers - wie hier - auf eine mehrere Jahre zuvor erlassene allgemeine Zuständigkeitszuweisung an die Kommunen beschränke. Ein bloßes Unterlassen des Landes etwa in Form des “Unterlassens“ der Rückholung der Aufgabe reiche als konnexitätsrelevanter Sachverhalt nicht aus.
Antragsteller haben Antragsfrist nicht eingehalten
Darüber hinaus hätten die Antragstellerinnen - bei unterstellter Konnexitätsrelevanz - die sechsmonatige Antragsfrist nicht eingehalten, die im Falle des von den Antragstellerinnen geltend gemachten Unterlassens mit dem Bekanntwerden der Unterlassung und der daraus folgenden Handlungspflicht zu laufen beginne. Der Zeitpunkt, zu dem das Land aufgrund der Konnexitätsbestimmungen handlungspflichtig sei, sei verfassungsrechtlich festgelegt: Das Land habe bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Konnexitätsprinzips “gleichzeitig“ die Kostendeckung zu regeln. Nur dann könne sich das Land die Konsequenzen seiner Entscheidung über die Aufgabenübertragung an die Kommunen umfassend vor Augen führen. Eine fortdauernde Handlungspflicht, bei der die Antragsfrist erst bei eindeutiger Erfüllungsverweigerung in Lauf gesetzt werde, sei hingegen im Rahmen des Art. 49 Abs. 5 LV nicht anzunehmen.
Anschlussanträge ebenfalls unzulässig
Hiernach beginne die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem - aus Sicht der Antragstellerinnen - das Land die bundesgesetzliche Ausweitung der frühkindlichen Förderung aufgrund der Beibehaltung der Aufgabenzuweisung an die Kommunen selbst zu verantworten habe. Die bundesgesetzliche Erweiterung der Betreuung habe aber bereits am 01.08.2013 mit dem Betreuungsanspruch ab Vollendung des ersten Lebensjahres ihren Abschluss gefunden, so dass die Antragsfrist bei Einreichung des Antrags am 30.12.2014 bereits abgelaufen gewesen sei. Daher seien auch die Anschlussanträge der Stadt Gerolstein und der Verbandsgemeinde Birkenfeld unzulässig.
- Redaktion beck-aktuell
- VerfGH Rheinland-Pfalz
- Beschluss vom 30.10.2015
- VGH N 65/14
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Kommunen scheitern mit Antrag auf Ausgleich der Mehrkosten für Ausbau frühkindlicher Betreuung. beck-aktuell, 05.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185376)



