Landesverfassung gewährt Piraten-Fraktion keinen Anspruch auf Landtagsvizepräsidenten

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Landesverfassung gewährt Piraten-Fraktion keinen Anspruch auf Landtagsvizepräsidenten. beck-aktuell, 27.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168226)
Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalens begründet keinen Anspruch der Piraten-Fraktion, einen vierten Vizepräsidenten des Landtags zu stellen. Dies hat der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 25.10.2016 entschieden (Az.: VerfGH 6/16).
Fraktion sieht sich in Recht auf gleiche Teilhabe am politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess verletzt
Nachdem der von der Antragstellerin der Piraten-Fraktion zunächst gestellte vierte Vizepräsident im August 2014 von seinem Amt zurückgetreten war, hatte sie nacheinander drei ihrer Mitglieder als Nachfolger vorgeschlagen. Von den Vorgeschlagenen erhielt im Landtag bei den anschließenden Abstimmungen jedoch keiner eine Mehrheit. Hierdurch sah sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf gleiche Teilhabe am politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess aus Art. 30 Abs. 2 LV NRW verletzt und leitete ein Organstreitverfahren ein.
VerfGH: Antrag mangels Antragsbefugnis unzulässig
Der VerfGH hält das Verfahren für unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis. Es sei von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragsgegner (der Landtag und dessen Präsidentin) durch die unterbliebene Wahl eines Mitglieds der Antragstellerin zum vierten Vizepräsidenten des Landtags oder das Nichthinwirken auf eine solche Wahl verfassungsmäßige Rechte der Antragstellerin unmittelbar gefährdet oder verletzt hätten. Denn anders als es den Anträgen zugrunde liege, begründe die Verfassung keinen Anspruch einer Fraktion auf die Besetzung einer Stellvertreterposition.
Vertretung im Präsidium nicht erforderlich für effektive Beteiligung an parlamentarischem Beratungs- und Entscheidungsverfahren
Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LV NRW könnten die Abgeordneten mit Mehrheit sowohl über die Zahl der Stellvertreter als auch über die zu wählenden Personen bestimmen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin unterliege dieses Recht keinen anderweitigen verfassungsrechtlichen Bindungen. Insbesondere sei unerheblich, dass die Präsidentin beziehungsweise der Präsident und die Vizepräsidentinnen beziehungsweiseVizepräsidenten gemeinsam das Präsidium des Landtags bildeten. Das Präsidium sei zwar ein parlamentarisches Konsultations- und Streitschlichtungsorgan. In dieser Funktion übe es aber keinen Einfluss auf die Willensbildung und Entscheidungsfindung des Landtags aus. Eine effektive Beteiligung der Fraktionen am parlamentarischen Beratungs- und Entscheidungsverfahren setze daher eine Vertretung im Präsidium nicht voraus.
Verletzung bloßen Geschäftsordnungsrechts nicht ausreichend
Es könne schließlich dahinstehen, so der VerfGH, ob aufgrund Geschäftsordnungsrechts jede Fraktion einen Vizepräsidentenposten beanspruchen könne. Bloße Geschäftsordnungsvorschriften begründeten keine verfassungskräftig geschützte Rechtsposition und könnten deshalb nicht Grundlage der Feststellung im Organstreit sein.
- Redaktion beck-aktuell
- VerfGH Nordrhein-Westfalen
- Beschluss vom 25.10.2016
- VerfGH 6/16
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Landesverfassung gewährt Piraten-Fraktion keinen Anspruch auf Landtagsvizepräsidenten. beck-aktuell, 27.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168226)



