Wahlprüfungsbeschwerden gegen Wahl zur Bezirksversammlung Harburg erfolglos

Zitiervorschlag
Wahlprüfungsbeschwerden gegen Wahl zur Bezirksversammlung Harburg erfolglos. beck-aktuell, 27.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181746)
Das Hamburgische Verfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2016 zwei Wahlprüfungsbeschwerden gegen die Wahl zur Bezirksversammlung Harburg im Mai 2014 zurückgewiesen. Zwar führe die Vergabe einer nur geringen Anzahl von Wahlkreissitzen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung bei den derzeitigen politischen Kräfteverhältnissen zu einem erheblich ungleichen Stimmerfolg. Dies sei aber durch verfassungslegitime Ziele gerechtfertigt, sodass weder der Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch die Chancengleichheit der Parteien verletzt sei (Az.: HVerfG 2/15 und HVerfG 3/15).
Sitzverteilung in zwei Wahlkreisen gerügt
Die Beschwerdeführer hatten beantragt, die Wahl zu der Bezirksversammlung Harburg am 25.05.2014 für ungültig zu erklären. Sie rügten die Sitzverteilung in zwei Wahlkreisen des Bezirks Harburg. Dabei ging es um die Zuteilung der nach Wahlkreislisten zu vergebenden vier beziehungsweise fünf Sitze in den Wahlkreisen 4 (Eißendorf) und 3 (Rönneburg, Langenbek, Sinstorf, Marmstorf).
Stimmerfolg der Wahlkreisstimmen wies deutliche Unterschiede auf
Im Wahlkreis 3 (Az.: HVerfG 2/15) erhielt die CDU 40 Stimmen weniger als die SPD und mehr als doppelt so viele Wahlkreisstimmen wie die Grünen. Während der SPD nach den Wahlkreislisten zwei Sitze zugeteilt wurden, bekamen CDU und Grüne je einen Sitz. Im Wahlkreis 4 (Az.: HVerfG 3/15) erhielt die CDU annähernd drei Mal so viele Wahlkreisstimmen wie die Grünen. Beiden Parteien wurde nach den Wahlkreislisten ein Sitz zugeteilt. Die Bürgerschaft hatte die Einsprüche der Beschwerdeführer gegen die Wahl zurückgewiesen.
VerfG: Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien erheblich berührt
Das VerfG hat die Wahlprüfungsbeschwerden zurückgewiesen. Durch die Sitzverteilung sei weder der Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch der der Chancengleichheit der Parteien verletzt. Die Sitzvergabe nach Wahlkreislisten erfolge nach einer Verhältniswahl mit personalisierten Elementen. Der erheblich ungleiche Stimmerfolg der Wahlkreisstimmen beruhe auf der Anwendung des sogenannten Divisorverfahrens mit Standardrundung auf die Verteilung von nur vier beziehungsweise fünf Sitzen je Wahlkreis. Die Schaffung von Wahlkreisen, in denen nur vier beziehungsweise fünf Sitze vergeben würden, sowie die Anwendung des Divisorverfahrens mit Standardrundung auf die Vergabe der nur geringen Anzahl von vier/fünf Wahlkreissitzen bedarf laut VerfG zwar der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, weil hierdurch die Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien bei der Sitzvergabe erheblich berührt würden. Denn eine solche Ausgestaltung des Wahlrechts begründe bei den derzeitigen politischen Kräfteverhältnissen einen erheblich ungleichen Stimmerfolg der Wahlkreisstimmen und führe zu einer erheblichen faktischen Sperrklausel, wodurch die Parteien strukturell unterschiedlich begünstigt würden.
Regelungen zur Wahl nach Wahlkreislisten gerechtfertigt
Bei der Ausgestaltung des Wahlrechts habe der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum aber nicht überschritten. Mit den gerügten Regelungen habe er verfassungslegitime Ziele verfolgt. Zum einen solle der örtliche Bezug der nach Wahlkreislisten gewählten Mitglieder der Bezirksversammlungen gestärkt werden. Zum anderen fördere die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung das Anliegen, die Unterschiede des politischen Willens der Wähler möglichst abzubilden. Die Regelungen seien zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich.
- Redaktion beck-aktuell
- VerfG Hamburg
- Urteil vom 26.01.2016
- HVerfG 2/15; HVerfG 3/15
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Wahlprüfungsbeschwerden gegen Wahl zur Bezirksversammlung Harburg erfolglos. beck-aktuell, 27.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181746)



