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VerfG Hamburg

3%-Sperrklausel für Wahl zu Bezirksversammlungen nicht verfassungswidrig

Schüler entlasten Jugendrichter

Die in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg aufgenommene 3%-Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksversammlungen ist verfassungsgemäß. Das hat das Hamburgische Verfassungsgericht am 08.12.2015 entschieden (Az.: HVerfG 4/15).

VerfG weist Wahlprüfungsbeschwerde zurück

Der Beschwerdeführer des Verfahrens hatte sich für die ÖDP auf der Bezirksliste für die Wahl zu der Bezirksversammlung Bergedorf auf Listenplatz 1 um ein Mandat beworben. Ohne Anwendung der 3%-Sperrklausel wäre er bei der Wahl am 25.05.2014 in die Bezirksversammlung Bergedorf gewählt worden. Das VerfG hat die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Weder Verstoß gegen Hamburgische Verfassung noch gegen GG

So verstoße die Sperrklausel weder gegen Normen der Hamburgischen Verfassung noch gegen Bestimmungen des Grundgesetzes, befanden die Verfassungsrichter. Vielmehr gestalte die 3%-Sperrklausel in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 der Hamburgischen Verfassung auf der Ebene der Verfassung den Inhalt der dort ebenfalls verankerten Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien.

Keine Verletzung des Demokratieprinzips

Durch diese Ausgestaltung würden die Grundsätze beziehungsweise der Kern des in Art. 3 Abs. 1 der Hamburgischen Verfassung normierten Demokratieprinzips nicht verletzt, so das Gericht weiter. Denn durch die 3%-Sperrklausel werde weder das Mehrheitsprinzip in Frage gestellt noch würden elementare Grundprinzipien des Verhältniswahlrechts außer Kraft gesetzt oder dem Wesen sowie der Funktion einer politischen Wahl nicht Rechnung getragen.

Auch kein Verstoß gegen das Homogenitätsgebot

Die Sperrklausel verstoße auch nicht gegen das in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Homogenitätsgebot, wonach die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern unter anderem den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates entsprechen müsse. Die danach zu beachtenden Grundsätze des Demokratieprinzips sowie mögliche Vorgaben aus dem Demokratieprinzip in Bezug auf den Gesetzgebungsprozess seien eingehalten.

Rechtslage anders zu beurteilen als bei Einführung durch einfachgesetzliche Regelung

Dabei sei die Verfassungsmäßigkeit der auf Ebene der Verfassung eingeführten 3%-Sperrklausel nicht an den Anforderungen zu messen, die bei fehlender verfassungsrechtlicher Regelung einer Sperrklausel für einen Eingriff in die Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien durch den einfachen Gesetzgeber gelten. Insoweit sei die Rechtslage anders zu beurteilen als bei nur einfachgesetzlicher Regelung der 3%-Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksversammlungen. Eine entsprechende Regelung im Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen war vom Hamburgischen VerfG mit Urteil vom 15.01.2013 (BeckRS 2013, 45951) für verfassungswidrig erklärt worden.