Parlamentarische Gruppe BVB/Freie Wähler muss mehr Mittel und Rechte erhalten

Zitiervorschlag
Parlamentarische Gruppe BVB/Freie Wähler muss mehr Mittel und Rechte erhalten. beck-aktuell, 25.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172646)
Die der Gruppe BVB/Freie Wähler im Brandenburger Landtag zur Finanzierung ihrer Arbeit zugebilligten Mittel sind zu niedrig und verletzen sie in ihren verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 56 Abs. 1, Abs. 2 der Brandenburgischen Verfassung (LV). Dies hat das Brandenburgische Verfassungsgericht mit Urteil vom 22.07.2016 entschieden und einer Organklage der Gruppe teilweise stattgegeben. Auch das fehlende Recht zur Anmeldung Aktueller Stunden im Plenum des Landtages sowie die Regelung zur Redezeit für die parlamentarische Gruppe verstießen gegen die Landesverfassung (Az.: VfGBbg 70/15).
VerfG: Finanzierung von Gruppen muss der von Fraktionen vergleichbar sein
Die parlamentarische Gruppe BVB/Freie Wähler rief im September 2015 das VerfG im Weg der Organklage an, um mehr Rechte für die Gruppe zu erlangen. Das VerfG hat der Organklage teilweise stattgegeben. So monierte es die vom Brandenburger Landtag bewilligten Gruppenmittel, die 1/5 der den Fraktionen zustehenden Beträge ausmachten, als zu gering. Aus Art. 56 Abs. 1 LV folge zwingend, dass Gruppen in vergleichbarer Form wie Fraktionen zu unterstützen seien, da sie wie Fraktionen der gemeinsamen Verfolgung politischer Ziele und der arbeitsteiligen Bewältigung der vielfältigen Aufgaben des Landtages dienten. Unterschiede ergäben sich allein daraus, dass den Fraktionen mit Blick auf ihre Größe einzelne Rechte durch die Verfassung vorbehalten werden und andere Abgeordnetenzusammenschlüsse wegen ihrer geringen Größe nicht alle Aufgaben in demselben Umfang wie Fraktionen ausführen können.
Finanzierung hier zu niedrig – Landtag verkennt Finanzierungszweck
Laut VerfG erfüllen die gesetzlichen Regelungen den so begründeten Anspruch der Gruppe BVB/Freie Wähler nicht. Der Landtag habe bei der Finanzierung der Gruppe zu Unrecht angenommen, es gehe lediglich um die Stärkung der Zusammenarbeit der Gruppenmitglieder. Damit verkenne er, dass die Gruppe sehr viel mehr Aufgaben zu bewältigen hat, etwa die sachkundige, allgemeine Vorbereitung parlamentarischer Initiativen, die fachliche Unterstützung der Ausschussarbeit, die Informationsbeschaffung und -aufbereitung oder auch allgemein die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
Fehlendes Recht zur Anmeldung Aktueller Stunden verletzt Rederecht
Auch dass die Gruppe BVB/Freie Wähler nach der Geschäftsordnung des Landtages keine Aktuellen Stunden anmelden könne, verstoße gegen die Landesverfassung. Dieser Ausschluss verletze sie in ihrem durch Art. 56 Abs. 2 LV verbürgten Rederecht. Die parlamentarische Gruppe bündle eine Mehrzahl politischer Ansichten und führe sie zu einem Ausgleich. Die Arbeitsfähigkeit des Landtags leide darunter nicht, da nach parlamentarischer Übung ohnehin jede Plenarsitzung mit einer Aktuellen Stunde beginnt.
Zugemessene Redezeit muss Gruppe angemessene Darstellung ihrer politischen Positionen ermöglichen
Auch die Redezeitregelung verletzt laut VerfG das Rederecht der Gruppe. Art. 56 Abs. 2 LV räume den Abgeordneten ausdrücklich das Recht ein, nach Maßgabe der Regelungen der Geschäftsordnung im Parlament das Wort zu ergreifen. Die Ausgestaltung des Rederechts durch die Geschäftsordnung müsse sich ebenfalls vom Prinzip der gleichen Teilhabe aller Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung leiten lassen. In welcher Weise die Redezeiten durch die Geschäftsordnung kontingentiert werden, liege dabei zunächst in der autonomen Entscheidung des Landtages. In jedem Fall müsse bei der Ausgestaltung darauf geachtet werden, dass die parlamentarische Rede ihrem Zweck genügen kann, die politische Position des Redners zum jeweiligen Beratungsgegenstand unter Auseinandersetzung mit den anderen politischen Positionen deutlich hervortreten zu lassen.
Pauschale Redezeit von 30 Minuten bei mehrtägiger Plenarsitzung nicht ausreichend
Das VerfG sieht die verfassungsmäßigen Mitwirkungsbefugnisse der Gruppe hier allerdings nicht schon deshalb verletzt, weil der Landtag ihr anders als den Fraktionen ein pauschales Redezeitkontingent von 30 Minuten je Plenarsitzung eingeräumt habe. Dieses Konzept sei nach den konkreten Verhältnissen des Landtages Brandenburg geeignet, der Gruppe eine im Verhältnis zu den Fraktionen und dem möglichen Nachteil für die Arbeitsfähigkeit des Parlaments noch angemessene Darstellung ihrer politischen Positionen zu ermöglichen. Anders liege es hingegen, wenn sich eine Plenarsitzung über mehrere Kalendertage erstreckt. Erstrecke sich eine Plenarsitzung über zwei Kalendertage, zwinge Art. 56 Abs. 2 LV dazu, dies bei der Bemessung der Redezeit der Gruppe zu berücksichtigen. Dem genüge die bisherige Regelung der Redezeit nicht.
Organklage im Übrigen ohne Erfolg
Die darüber hinaus von der Gruppe verfolgten Begehren hatten hingegen keinen Erfolg. Sie seien zum Teil bereits unzulässig (unter anderem die Neuregelung der Fraktionsmindestgröße, die Angriffe gegen die Benutzungsregelungen für den Parlamentarischen Beratungsdienst und die Zuweisung von Räumen im Landtagsgebäude), im Übrigen unbegründet (etwa Mitgliedschaft im Präsidium, Recht zur Stellung Großer Anfragen, Raumvergabe, Nutzung Parlamentarischer Beratungsdienst) gewesen. Hinsichtlich der unbegründeten Rügen konnte das VerfG keinen Verstoß gegen Art. 56 Abs. 1, Abs. 2 LV feststellen. Der Landtag habe insoweit die ihm durch die Verfassung eröffnete Ausgestaltungsbefugnis in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise ausgeübt.
Fehlende Möglichkeit zur Stellung Großer Anfragen verfassungskonform
Dass der Landtag der parlamentarischen Gruppe kein Recht eingeräumt hat Große Anfragen zu stellen, verstößt nach Ansicht des VerfG nicht gegen die Verfassung. Dies beschränke weder das Informationsrecht der Abgeordneten in mit Art. 56 Abs. 2 LV unvereinbarer Weise noch verkenne es die Rechtsstellung der parlamentarischen Gruppe aus Art. 56 Abs. 1 LV. Der maßgebliche Unterschied zwischen Kleiner und Großer Anfrage liege nicht in dem zulässigen Inhalt der Fragen, sondern darin, dass die Große Anfrage grundsätzlich im Landtag behandelt werde, während über Kleine Anfragen keine Beratung stattfinde. Beschränke die Geschäftsordnung demnach nicht das eigentliche Fragerecht, sei es noch von der Geschäftsordnungsautonomie umfasst gewesen, den Kreis der möglichen Anfragesteller nicht zu erweitern. Dies hätte die Dauer der Plenarsitzungen verlängern und damit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Parlaments haben können, so das VerfG.
- Redaktion beck-aktuell
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Parlamentarische Gruppe BVB/Freie Wähler muss mehr Mittel und Rechte erhalten. beck-aktuell, 25.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172646)



