Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
LSG Hessen

Keine Erstattung von Beiträgen gem. § 210 SGB VI bei Wahlbeamten auf Zeit

Schutz des Anwaltsberufs

Hessische Gemeindeordnung § 40; SGB VI §§ 7, 50, 210 Der hauptamtliche Bürgermeister einer Marktgemeinde ist nach der Hessischen Gemeindeordnung Wahlbeamter auf Zeit und unterliegt somit nicht der Rentenversicherungspflicht. Der Anspruch auf Erstattung zugezahlter Beiträge zur Rentenversicherung gem. § 210 SGB VI scheitert daran, dass der Bürgermeister als Wahlbeamter nur Beamter auf Zeit ist. (Leitsatz des Verfassers) LSG Hessen, Urteil vom 30.08.2016 - L 5 R 301/15, BeckRS 2016, 73894

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 24/2016 vom 25.11.2016

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Sozialversicherungsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Sozialversicherungsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Sozialversicherungsrecht. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 210 SGB VI. Der 1960 geborene Kläger ist seit 16.04.2003 hauptamtlicher Bürgermeister einer Marktgemeinde und damit Wahlbeamter auf Zeit gem. § 40 der Hessischen Gemeindeordnung. Am 28.02.2014 beantragte er bei der beklagten DRV Bund die Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil nach § 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 SGB VI Beiträge nicht erstattet werden können, wenn und solange der Versicherte als Beamter auf Zeit oder auf Probe etc. versicherungsfrei und nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sei. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Der Kläger wandte u.a. ein, der Wahlbeamte habe nach der Hessischen Beamtenversorgung einen sehr hohen Versorgungsanspruch, der bei dem Kläger aktuell bei etwa 42 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge liege und sich noch erhöhen werde. Seine Versorgung sei ausreichend abgesichert. Rente aus den bei der DRV erworbenen Anwartschaften würde ggf. zur Kürzung der beamtenrechtlichen  Versorgung führen.

Das SG wies die Klage unter Hinweis darauf, dass der Kläger als Beamter auf Zeit die Voraussetzungen des § 210 SGB VI nicht erfülle, ab.

Entscheidung

Das LSG weist die Berufung zurück. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Beiträge gem. § 210 SGB VI. Nach Abs. 1a dieser Vorschrift werden Beiträge auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Das gilt aber nicht für Versicherte als Beamte auf Zeit. Auch § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da dem Kläger als Bürgermeister und damit als Wahlbeamten auf Zeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI das Recht zur freiwilligen Versicherung offen steht. Daran ändern auch die Hinweise des Klägers auf andere Vorschriften des Besoldungs- und Beamtenrechts nichts. Wenn der Gesetzgeber innerhalb der Gruppe der Beamten auf Zeit gem. § 21p Abs. 1a SGB VI die Wahlbeamten auf Zeit hätte ausschließen wollen, wäre eine entsprechende begriffliche Differenzierung geboten gewesen. Auch unter Heranziehung des Schutzzwecks des § 210 Abs. 1a SGB VI ergibt sich kein anderes Ergebnis. Der Schutzzweck gebietet geradezu die Einbeziehung der Wahlbeamten auf Zeit. Dass im individuellen Fall des Klägers aufgrund seiner gesicherten Altersversorgung der Schutzzweck nicht zum Tragen kommt, führt nicht dazu, dass die Vorschrift in seinem Fall nicht anzuwenden wäre.

Praxishinweis

Auch Rechtsanwälte und  Ärzte, u.a. Mitglieder in einem Anwaltsversorgungswerk, können Erstattung zuvor gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung verlangen. Dieser Antrag muss regelmäßig abgelehnt werden, wenn diese Personen einer berufsfremden Nebentätigkeit nachgehen (SG Berlin, BeckRS 2016, 73058). Dieses Recht auf Erstattung von RV-Beiträgen besteht nur, wenn der Antragssteller die allgemeine Wartezeit, d.h. 60 Beitragsmonate nicht erfüllt hat (dazu im Einzelnen Keck/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB, § 210 SGB VI, Anm. 5a).