Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BGH

Anberaumung des Einspruchstermins

Ein Etappenziel ist erreicht

ZPO §§ 345, 341a, 341 Ein Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und die Hauptsache darf erst nach Eingang des Einspruchs bestimmt werden. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Urteil vom 08.10.2015 - III ZR (Ü) 1/15, BeckRS 2015, 18834

Anmerkung von 
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 24/2015 vom 04.12.2015

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Zivilverfahrensrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Zivilverfahrensrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Zivilverfahrensrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

K nimmt B auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Anspruch. In dem auf den 13.11.2014 anberaumten Termin erscheint für K niemand. Das Gericht weist die Klage deshalb durch Versäumnisurteil ab. Mit Verfügung vom selben Tag bestimmt der Senatsvorsitzende „Termin zur Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil und die Hauptsache für den Fall des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 13.11.2014" auf den 11.12.2014. K's Prozessbevollmächtigten werden diese Verfügung am 19.11.2014 und das Versäumnisurteil am 24.11.2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 05.12.2014, eingegangen an diesem Tage, legt K Einspruch ein und beantragt die Verweisung des Rechtsstreits an das für unerlaubte Handlungen zuständige Gericht sowie die Aufhebung des Termins. Das OLG hebt den Termin nicht auf. Im Termin erscheint für K wieder niemand. Das OLG weist im Termin den Verweisungsantrag zurück. Anschließend erlässt es ein zweites Versäumnisurteil, mit dem der Einspruch gegen das Versäumnisurteil verworfen worden ist. Hiergegen legt K Revision ein.

Entscheidung

Mit Erfolg! Die Säumnis einer Partei setze ihre ordnungsgemäße Ladung zu einem ordnungsgemäß angeordneten Termin voraus (Hinweis ua auf BGH NJW 2011, 928 Rn. 11 und 14). Hieran fehle es. Nach Ansicht des VII. Zivilsenats sei es unzulässig, nach Erlass eines (ersten) Versäumnisurteils vorsorglich einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen, bevor der Einspruch eingegangen ist (Hinweis ua auf BGH NJW 2011, 928 Rn. 12). Diesem Ergebnis und seiner Begründung schließe sich der erkennende Senat an. Es stehe zwar im Ermessen des Gerichts, bei unzulässigem Einspruch erst nach mündlicher Verhandlung oder ohne eine solche zu entscheiden (Hinweis ua auf Toussaint in BeckOK ZPO, Stand 1. Juni 2015, § 341 Rn. 5). Das Ermessen, ob von einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 341 II ZPO Gebrauch gemacht werden oder ein Einspruchstermin gem. § 341a ZPO stattfinden solle, könne aber erst sachgerecht ausgeübt werden, wenn die Einspruchsschrift eingegangen ist. Aus § 212 ZPO folge nichts anderes. Diese Vorschrift betreffe lediglich die Entbehrlichkeit einer Ladung, wenn Termine in verkündeten Entscheidungen bestimmt seien, mithin die Bekanntmachung von anberaumten Terminen. Gegen diese Sichtweise stehe auch nicht die Prozessökonomie. Die vorsorgliche Anberaumung eines Verhandlungstermins führe nicht notwendig zu einer Beschleunigung des Verfahrens. Vielmehr könne es zu einer zügigeren Verfahrensbeendigung führen, einen unzulässigen Einspruch ohne mündliche Verhandlung gem. § 341 II ZPO zu verwerfen. Demgegenüber spreche für die Auffassung des VII. Zivilsenats, dass nach § 341a ZPO, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen werde, Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen sei. Die Verhandlung könne entsprechend § 146 ZPO auf den Einspruch beschränkt werden. Werde eine solche Beschränkung nicht vorgenommen und solle die anberaumte mündliche Verhandlung auch über die Hauptsache erfolgen, setze dies voraus, dass die Zulässigkeit des Einspruchs zumindest möglich erscheine. Die Beurteilung, ob der Einspruch, wenn auch nur möglicherweise, zulässig ist, lasse sich jedoch erst vornehmen, wenn dieser Rechtsbehelf auch tatsächlich eingelegt sei.

Praxishinweis

Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach § 565 S. 1 ZPO iVm § 514 II ZPO ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statthaft (BGH NJW-RR 2008, 876 Rn. 3). Gleiches soll nach der Besprechungsentscheidung für ein zweites Versäumnisurteil gelten, das von dem erstinstanzlich zuständigen OLG im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 198 ff. GVG (Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer) erlassen wurde.