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BGH

Unterrichtungspflicht eines unvorhersehbar an der Wahrnehmung des Einspruchstermins gehinderten Prozessbevollmächtigten

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

ZPO §§ 85 II, 345, 514 II, 565 Eine schuldhafte Säumnis iSd §§ 337, 514 II ZPO liegt regelmäßig vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Vertagung zu ermöglichen. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Urteil vom 24.09.2015 - IX ZR 207/14, BeckRS 2015, 17085

Anmerkung von 
Rechtsanwalt beim BGH Dr. Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 21/2015 vom 23.10.2015

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Sachverhalt

Das LG hat die Schadensersatzklage der Klägerin gegen den beklagten Rechtsanwalt überwiegend abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und der Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Im Verhandlungstermin ist für die Klägerin niemand erschienen, worauf das Berufungsgericht auf Antrag des Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen hat, mit dem die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen worden ist. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Im Termin zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache ist für die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung wiederum niemand erschienen. Auf Antrag des Beklagten hat das Berufungsgericht daraufhin den Einspruch der Klägerin durch im Termin verkündetes zweites Versäumnisurteil verworfen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie vorträgt, ihre Prozessbevollmächtigte habe bereits unter Übelkeit und Durchfall gelitten, als sie sich am Morgen des Terminstags mit ihrem Pkw auf die 45-minütige Fahrt von ihrer Wohnung zu ihrer Kanzlei begeben habe. Kurz darauf habe sich ihr Gesundheitszustand schnell und durchgreifend verschlechtert. Daher habe sie nach Eintreffen in den Kanzleiräumen sogleich die Waschräume aufsuchen müssen. Nach Eintritt einer geringfügigen Besserung – eine halbe Stunde vor Beginn des anberaumten Termins – habe sie sich in die unterhalb ihrer Kanzlei gelegene Arztpraxis begeben. Da sie über kein Büropersonal verfüge und die Prozessakte nicht in die Arztpraxis mitgenommen habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, das Berufungsgericht selbst oder durch eine Arzthelferin von ihrer Erkrankung zu unterrichten. Ihr am Terminstag ortsabwesender Bürokollege hätte den Termin vor dem Berufungsgericht auch im Fall eines Anrufs zu der Zeit, als sie sich in ärztliche Behandlung begeben konnte, nicht mehr rechtzeitig wahrnehmen können. Erst am frühen Nachmittag habe sie ein Schreiben an das Berufungsgericht aufsetzen und mit dem ihre Verhandlungsunfähigkeit bescheinigenden ärztlichen Attest per Fax versenden können.

Entscheidung

Der BGH hat die Revision als unzulässig verworfen. Gegen ein zweites Versäumnisurteil eines Berufungsgerichts finde zwar gem. §§ 565 S. 1, 514 II 1 ZPO die Revision ohne Zulassung statt. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels setze jedoch die schlüssige Darlegung voraus, dass kein Fall der schuldhaften Versäumung vorgelegen habe. Daran fehle es, wobei sich die Verschuldensfrage nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richte, und das Revisionsgericht bei seiner Bewertung nicht an den Informationsstand gebunden sei, über den das Berufungsgericht bei Erlass seiner Entscheidung verfügt habe. Die Säumnis im Termin zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache beruhe bereits nach dem klägerischen Vortrag auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das sich die Klägerin gem. § 85 II ZPO als eigenes Verschulden zurechnen lassen müsse. Dabei könne unterstellt werden, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erkrankungsbedingt nicht zu der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht habe anreisen können, denn eine schuldhafte Säumnis liege regelmäßig auch dann vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert sei, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Vertagung zu ermöglichen. Bereits aus dem dargelegten zeitlichen Ablauf ergebe sich, dass es der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen ist, das Berufungsgericht rechtzeitig telefonisch über ihre krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit selbst in Kenntnis zu setzen oder über ihren Bürokollegen informieren zu lassen. Bereits bei der Fahrt zum Büro hätte es der gebotenen anwaltlichen Sorgfalt entsprochen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die im konkret vorhersehbaren Fall einer Säumnis im Einspruchstermin drohenden, schwerwiegenden Nachteile von der Mandantin abzuwenden, wozu eine – entweder über ein vorhandenes Mobiltelefon oder aber ein öffentliches Telefon mögliche und trotz der vorgetragenen schweren Übelkeit zumutbare – telefonische Kontaktaufnahme zu dem Berufungsgericht oder ein mit der Bitte um Weiterleitung des Verhinderungsgrundes verbundener Anruf bei dem Bürokollegen erforderlich, aber auch ausreichend gewesen wäre. Spätestens jedoch vor dem Aufsuchen der Arztpraxis sei es der Prozessbevollmächtigten möglich und zumutbar gewesen, das Berufungsgericht oder ihren Bürokollegen aus ihren mit Telefon und Faxgerät ausgestatteten Kanzleiräumen zu kontaktieren. Da vor Eingang des erst nachmittags durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin übersandten Telefaxes sich für das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die auf eine unverschuldete Säumnis der Klägerin hindeuteten, und das zweite Versäumnisurteil daher bereits zulässigerweise verkündet gewesen sei, habe das Berufungsgericht die zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) gebotene Rücksichtnahme auf die Verfahrensbeteiligten nicht verletzt. Die von der Revision außerdem behauptete willkürliche Verletzung des Geschäftsverteilungsplans seitens des Berufungsgerichts führe nicht zum Erfolg des Rechtsmittels, weil zum einen die Rüge nach § 547 Nr. 1 ZPO regelmäßig eine statthafte und zulässige Revision voraussetze und zum anderen ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, gem. §§ 565, 514 II 1 ZPO der Revision grundsätzlich nur insoweit unterliege, als sie auf das Fehlen eines Falles der schuldhaften Versäumung gestützt sei.

Praxishinweis

1. Gegen ein zweites Versäumnisurteil, mit dem in dem nach § 341a ZPO anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein (erstes) Versäumnisurteil (oder einenVollstreckungsbescheid, § 700 I ZPO) und die Hauptsache der Einspruch wegen neuerlicher Säumnis verworfen wird, ist ein weiterer Einspruch nicht gegeben (§ 345 ZPO). Angreifbar ist es aber (anders als ein "erstes" Versäumnisurteil, §§ 514 I, 565 S. 1 ZPO) mit der Berufung (§ 514 II ZPO) bzw. der (auch ohne Zulassung statthaften) Revision (§ 565 S. 1 ZPO). Diese Rechtsmittel können aber ausschließlich darauf gestützt werden, dass tatsächlich kein Fall der schuldhaften Versäumung vorgelegen hat. Wird dieser ausschließlich mögliche Rechtsmittelgrund nicht einmal schlüssig dargelegt ist das Rechtsmittel, wie die besprochene Entscheidung zeigt, bereits unzulässig.

2. Für die Frage, ob die Versäumung iSd § 514 II ZPO (und ebenso iSd § 337 ZPO) schuldhaft ist, gilt derselbe Maßstab wie für § 233 ZPO (vgl. – auch zu Einzelheiten – Toussaint in BeckOK-ZPO, § 337 Rn. 5 ff. mwN). Danach begründet es kein (ggf. nach § 85 II ZPO zurechenbares) Verschulden der Partei bzw. ihres Prozessvertreters, wenn für die Anreise zu einem Gerichtstermin keine Zeitreserve für unvorhersehbare Verzögerungen eingeplant wird (anderes gilt aber für absehbare Hindernisse). Ebenfalls kein Verschulden begründet es, wenn bei einer unvorhersehbaren, plötzlich auftretenden Verhinderung (zB Erkrankung, Stau, Ausfall eines Verkehrsmittels), die es der Partei bzw. ihrem Prozessvertreter unmöglich macht, im Termin zu erscheinen, nicht kurzfristig für die Wahrnehmung des Termins ein (Unter-)Bevollmächtigter bestellt wird (Anderes kann allenfalls bei einem sehr einfach gelagerten Rechtsstreit gelten). Jedenfalls muss aber – hier bestätigt die besprochene Entscheidung die bisherige Rechtsprechungslinie – alles Mögliche und Zumutbare unternommen werden, um dem Gericht rechtzeitig die Verhinderung mitzuteilen und diesem damit die Möglichkeit zu einer Vertagung nach § 337 ZPO zu geben.