Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BGH

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

Vergessene Anrechte

ZPO § 321a Bei einer Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des BGH, mit dem – unter Bezugnahme auf § 544 IV 2 Hs. 2 ZPO ohne nähere Begründung – eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird, müssen besondere Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass die Zurückweisung nicht auf einer abweichenden rechtlichen Beurteilung, sondern auf einer neuen und eigenständigen Gehörsverletzung durch den BGH beruht (Leitsatz des Bearbeiters) BGH, Beschluss vom 19.10.2016 - XI ZR 584/15, BeckRS 2016, 19198

Anmerkung von 
Rechtsanwalt beim BGH Dr. Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 23/2016 vom 18.11.2016

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Zivilverfahrensrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Zivilverfahrensrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Zivilverfahrensrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Eine GbR nimmt nach Widerruf zweier Darlehensverträge die Bank im Wege der Teilklage auf Zahlung in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil es sich nicht um Verbraucherdarlehensverträge gehandelt habe und einem Anspruch der Klägerin auch ein außergerichtlich geschlossener Vergleich entgegenstehe. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Hamm BeckRS 2016, 03249). Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der BGH – unter Bezugnahme auf § 544 IV 2 Hs. 2 ZPO ohne nähere Begründung – zurückgewiesen hat. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Klägerin nunmehr geltend, sie sei "der Auffassung, dass der Senat die in der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe […] nicht zur Kenntnis genommen und damit wie schon in den Vorinstanzen ihr Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt" habe.

Entscheidung

Der BGH hat die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, weil die Klägerin entgegen § 321a II 5, I 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht darlegt habe. Die Begründung der Anhörungsrüge werde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, zumal die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 IV ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nur angefochten werden könne, wenn mit dieser nicht lediglich eine sekundäre, sondern eine neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt werde. Vielmehr hätte die Klägerin ausführen müssen, aus welchen Gründen sie meine, die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lasse den Schluss zu, der Senat habe ihren Vortrag nicht beachtet. Da eine Beschwerdeerwiderung vorliege, hätte sich die Klägerin zudem mit dieser auseinandersetzen und dartun müssen, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse sich auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären, dass der Senat bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen habe. IÜ wäre die Anhörungsrüge, wäre sie zulässig, auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, wie von § 321a I 1 Nr. 2, IV 3 ZPO verlangt, in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Der Senat habe das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung werde nach § 544 IV 2 Hs 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a IV 5 ZPO entsprechend gelte.

Praxishinweis

1. Eine Anhörungsrüge kann gem. § 321a I 1 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass das Gericht mit seiner unanfechtbaren Entscheidung den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Sie kann daher ausschließlich mit einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 I GG, nicht aber mit der Verletzung anderer Grundrechte (vgl. BVerfG NJW 2009, 3710 Rn. 17 f. mwN) oder gar des einfachen Rechts begründet werden. Nach stRspr des BGH (seit BGH NJW 2008, 923 – in Anlehnung an den Plenarbeschluss BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924) kann allerdings nur eine solche Verletzung von Art. 103 I GG gerügt werden, die in der Instanz eingetreten ist, die die unanfechtbare Entscheidung erlassen hat; an einer Entscheidung des BGH ist mithin nur eine "neue und eigenständige" Gehörsverletzung durch den BGH selbst rügbar. Gehörsverletzungen in den Vorinstanzen können nur mit dem insoweit gegebenen ordentlichen Rechtsmittel (also insbesondere auch der Nichtzulassungsbeschwerde, § 543 II Nr. 2 Fall 2 ZPO) gerügt werden (vgl. BVerfG NJW 2008, 2635 (2636)). Ist ein solches ordentliches Rechtsmittel erfolglos, ist die fehlerhafte Nichtheilung des Gehörsverstoßes und damit die fehlerhafte Behandlung der Rechtsbehauptung über das Vorliegen eines Gehörsverstoßes durch das Rechtsmittelgericht nicht wiederum eine "neue und eigenständige" Gehörsverletzung in der Rechtsmittelinstanz (BVerfG NJW 2008, 2635 (2636)); die "Perpetuierung" einer in den Vorinstanzen eingetretenen Gehörsverletzung durch den ihr nicht abhelfenden BGH ist daher kein tauglicher Gegenstand einer Anhörungsrüge (vgl. etwa BGH ZfBR 2008, 668 = BeckRS 2008, 12238; BeckRS 2010, 28217; BVerfG BeckRS 2014, 55997 Rn. 10), sie kann unmittelbar zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden (vgl. BVerfG NJW 2008, 2635 (2636); Voraussetzung ist im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Subsidiarität allerdings eine vorherige Geltendmachung im Rechtsmittelverfahren).

2. Nach der stRspr des BVerfG (vgl. etwa die Nachweise in BVerfG BeckRS 2016, 52788 Rn. 3) verpflichtet die Garantie rechtlichen Gehörs die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 I GG verpflichtet die Gerichte aber nicht dazu, der von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen, und schützt auch nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt, etwa weil es nach Ansicht des Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Beteiligtenvortrag nichts enthalten, geht das BVerfG idR davon aus, dass die Gerichte dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Art. 103 I GG ist danach erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Erforderlich ist daher stets die Darlegung solcher besonderer Umstände im Einzelfall. Der Umstand, dass der BGH üblicherweise die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde unter Hinweis auf § 544 IV 2 Hs. 2 ZPO nicht näher begründet, ist als solcher keine Gehörsverletzung, weil nach feststehender Rspr. des BVerfG eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf, woran auch die Möglichkeit einer Anhörungsrüge als lediglich außerordentlicher Rechtsbehelf nichts ändert (vgl. ausführlich BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 10 ff.). Nach stRspr des BGH kann durch eine Anhörungsrüge auch keine nachträgliche Begründung der Zurückweisungsentscheidung erzwungen werden; vielmehr kann auch in der Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 321a IV 5 iVm § 544 IV 2 Hs. 2 ZPO insoweit von einer Begründung abgesehen werden (vgl. nur BGH BeckRS 2016, 16913 mwN; gebilligt von BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).

IErg kann daher in solchen Fällen nur das Übergehen eines in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ausgeführten Zulassungsgrundes geltend gemacht werden. Dazu müssen indessen besondere Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass der Misserfolg der Nichtzulassungsbeschwerde tatsächlich auf einer Nichtberücksichtigung des Zulassungsgrundes und nicht etwa auf einer abweichenden Beurteilung durch den BGH beruht. Mangels Begründung des Zurückweisungsbeschlusses kann hierfür regelmäßig nur an die Zurückweisung selbst angeknüpft werden. Ein für die Nichtberücksichtigung sprechender Umstand ist (nur) dann gegeben, wenn Gründe des formellen oder materiellen Rechts, die die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde tragen könnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. etwa BGH BeckRS 2011, 01406 Rn. 5; BeckRS 2016, 16288 Rn. 4). Dies ist konkret und einzelfallbezogen darzulegen. Dabei verlangt der BGH, dass der Beschwerdeführer die eigene Rechtsansicht nochmals prüft und erläutert, warum er meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (zB BGH BeckRS 2011, 01406 Rn. 4). Liegt eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (zB BGH BeckRS 2011, 01406 Rn. 5). Eine bloße Wiederholung des bisherigen Vorbringens ist hierfür generell ungeeignet (vgl. etwa BGH NJW 2009, 1609; BeckRS 2012, 20452; BeckRS 2015, 16672 Rn. 4; BeckRS 2015, 15858 Rn. 3 mAnm Toussaint FD-ZVR 2015, 372780; BeckRS 2016, 12094 Rn. 4; BeckRS 2016, 16288 Rn. 4). Diesen Anforderungen ist geschuldet, dass in der Vergangenheit nur Anhörungsrügen gegen mit einer Begründung versehene Entscheidungen des BGH Erfolg hatten (vgl. BGH NZM 2011, 274; BeckRS 2012, 11080).

3. Aufgrund der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 II 1 BVerfGG) genügt es nach der Rspr. des BVerfG nicht, den Rechtsweg lediglich formell zu erschöpfen; vielmehr müssen alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (Grundsatz der materiellen Subsidiarität). In diesem Sinne gehört daher auch die Anhörungsrüge zur Ausschöpfung des Rechtswegs als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde, soweit diese Anhörungsrüge zur Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung geeignet ist. Der Subsidiaritätsgrundsatz verlangt mithin nicht stets, sondern nur dann eine Anhörungsrüge, wenn diese auch im vorbeschriebenen Sinne "geeignet" ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn überhaupt eine "neue und eigenständige" Gehörsverletzung durch den BGH gerügt werden kann. Dann aber ist eine Anhörungsrüge auch dann "geeignet", wenn zugleich die Verletzung anderer Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte im Raume steht, weil auch diese Verletzungen jedenfalls im Ergebnis durch den Erfolg einer Anhörungsrüge (zumindest zunächst) beseitigt würden (vgl. nur BVerfG BeckRS 2008, 30816 Rn. 7 mwN). Ob eine "neue und eigenständige" Gehörsverletzung durch den BGH auch zum Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gemacht werden soll, ist demgegenüber unerheblich. Die insoweit bestehende Dispositionsfreiheit bei der Erhebung der Verfassungsbeschwerde entbindet den Beschwerdeführer nicht ohne weiteres von der Beachtung des Subsidiaritätsgebots. Vielmehr bedarf es aus Gründen der Subsidiarität auch dann der vorherigen Durchführung eines Anhörungsverfahrens, wenn entweder der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde zwar Art. 103 I GG nicht als verletztes Grundrecht benennt, aber objektiv der Sache nach eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt (vgl. nur BVerfG BeckRS 2016, 53147 Rn. 4 mwN), oder wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte naheliegt und zu erwarten gewesen wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer diesen Rechtsbehelf ergriffen hätten (vgl. nur BVerfG AnwBl 2016, 852 Rn. 5 mwN mAnm Toussaint FD-ZVR 2016, 380328). Ist eine Anhörungsrüge zur Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung hingegen nicht geeignet, ist eine Verfassungsbeschwerde ohne vorherige Durchführung eines Anhörungsverfahrens zulässig (vgl. etwa BVerfG NJW 2008, 2167 Rn. 20).

4. Verlangt der Grundsatz der Subsidiarität die Einlegung einer Anhörungsrüge, so beginnt der Lauf der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Anhörungsrüge (vgl. nur BVerfG NJW 2009, 3710 Rn. 16); dies gilt auch dann, wenn der Grundsatz der Subsidiarität die Einlegung einer Anhörungsrüge nicht erforderte und die Anhörungsrüge daher als unzulässig verworfen wird, soweit sie nicht "offensichtlich" unzulässig war (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 75). Eine offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge kann die Möglichkeit zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde dagegen nicht offen halten (vgl. nur BVerfG NJW 2009, 3710 Rn. 16 mwN). Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsbehelf, über dessen Unzulässigkeit der Beschwerdeführer bei seiner Einlegung nach dem Stand der Rspr. und Lehre nicht im Ungewissen sein konnte. Dies kommt bei einer Anhörungsrüge dann in Betracht, wenn mit der Anhörungsrüge kein Sachverhalt vorgetragen worden ist, der dem Schutzbereich des Art. 103 I GG unterfallen würde, zB weil lediglich die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte geltend gemacht wird (vgl. etwa BVerfG NJW 2009, 3710 Rn. 17 f.), oder weil keine "neue und eigenständige" Gehörsverletzung durch den BGH, sondern lediglich die Perpetuierung einer Gehörsverletzung durch die Vorinstanz geltend gemacht wird (vgl. BVerfG NJW 2007, 3418 Rn. 20 ff. – dort allerdings unschädlich, weil damals – anders als heute – der Umfang der Anhörungsrüge noch nicht abschließend geklärt war). Werden Verfassungsbeschwerde und Anhörungsrüge parallel eingelegt, muss zur Wahrung des Begründungserfordernisses nach Zugang der Entscheidung über die Anhörungsrüge innerhalb der Monatsfrist des § 93 I 1 BVerfGG dem BVerfG der Inhalt dieser Entscheidung mitgeteilt werden (vgl. nur BVerfG BeckRS 2014, 51216 mwN).