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BGH

Verstoß gegen Wartepflicht des § 47 I ZPO bei Nichtigkeitsklage

Rentenrebellen

ZPO § 579 I Nr. 3 Ein Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 I ZPO führt nicht zur Nichtigkeit nach § 579 I Nr. 3 ZPO. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Urteil vom 15.09.2016 - III ZR 461/15, BeckRS 2016, 17569

Anmerkung von 
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 22/2016 vom 4.11.2016

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Sachverhalt

Das AG weist K‘s Klage ab. Das LG weist darauf hin, es sei beabsichtigt, die Berufung nach § 522 II ZPO zurückzuweisen. K nimmt hierzu Stellung und lehnt gleichzeitig die am Hinweisbeschluss beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das LG weist das Ablehnungsgesuch in anderer Besetzung am 20.2.2013 als unbegründet zurück. Der Beschluss wird R, dem Prozessbevollmächtigten des K, am 7.3.2013 zugestellt. Zuvor, nämlich mit Beschluss vom 6.3.2013 hatte das LG in der Besetzung des Hinweisbeschlusses K‘s Berufung bereits gem. § 522 II ZPO zurückgewiesen. Am 17.3.2013 legt K gegen den das Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss sofortige Beschwerde ein und lehnt die Richter, die den Beschluss vom 6.3.2013 erlassen haben, als befangen ab. Das LG weist in der Besetzung des Beschlusses vom 20.2.2013 die als Gehörsrüge ausgelegte Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.2.2013 zurück. Am 19.8.2014 wird – nach mehreren Wechseln in der Kammerbesetzung – K’s zweites Ablehnungsgesuch gegen zwei der abgelehnten Richter wegen zwischenzeitlichen Ausscheidens aus der Kammer als unzulässig verworfen. Hinsichtlich der in der Kammer verbliebenen Richterin wird das zweite Ablehnungsgesuch wegen eines Verstoßes gegen die Wartepflicht des § 47 I ZPO hingegen für begründet erklärt. K erhebt nun in Bezug auf den Beschluss vom 6.3.2013 Nichtigkeitsklage. Das LG hält diese für zulässig, aber für unbegründet. Die tatsächlichen Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden Nichtigkeitsgrundes gem. § 579 I Nr. 3 ZPO lägen nicht vor. Hiergegen richtet sich K‘s Revision. Ohne Erfolg.

Entscheidung

Die vor Erlass des Zurückweisungsbeschlusses gestellten Ablehnungsgesuche seien erfolglos geblieben, sodass ein auf diese Ablehnungsgesuche gestützter Nichtigkeitsgrund schon deshalb ausscheide. Ein etwaiger Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO durch Erlass des Zurückweisungsbeschlusses vor Bekanntgabe der die Ablehnungsgesuche zurückweisenden Entscheidung habe die Nichtigkeit nach § 579 I Nr. 3 ZPO nicht begründet. Denn ein Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 I ZPO führe nicht zur Nichtigkeit nach § 579 I Nr. 3 ZPO (Hinweis ua auf BGH BeckRS 2012, 18029 Rn. 4).

Die Nichtigkeit ergebe sich auch nicht daraus, dass der Zurückweisungsbeschluss vor Zustellung des die Ablehnungsgesuche zurückweisenden Beschlusses ergangen sei – und deshalb das auf eine Verletzung der Wartepflicht des § 47 I ZPO gestützte, nach Erlass und Zustellung des Berufungszurückweisungsbeschlusses gestellte Ablehnungsgesuch hinsichtlich der noch in der Kammer verbliebenen Richterin für begründet erklärt worden sei. Die Mitwirkung eines Richters, der wegen Befangenheit abgelehnt werden könnte, jedoch noch nicht abgelehnt worden sei, begründe nämlich nicht die Nichtigkeit nach § 579 I Nr. 3 ZPO (Hinweis ua auf BGH NJW 1981, 1273 [1274] = BeckRS 9998, 103520 und BGH NJW-RR 2007, 775 Rn. 4 = BeckRS 2006, 15117 zu § 547 Nr. 3 ZPO). Der Ausschluss des Richters trete im Fall der Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit erst durch die Entscheidung des Gerichts ein. Voraussetzung einer Entscheidung des Gerichts hierüber sei das Vorliegen eines Ablehnungsgesuchs. Dementsprechend blieben Amtshandlungen des später mit Erfolg abgelehnten Richters, die vor Stellung des Ablehnungsantrags vorgenommen wurden, wirksam.

Praxishinweis

Verstöße gegen die Wartepflicht begründen nicht automatisch eine Befangenheit. Eine solche wird regelmäßig bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen angenommen, nicht aber zB dann, wenn die als fehlerhaft gerügte Anwendung des § 47 I ZPO bei objektiver Betrachtung zumindest vertretbar erscheint oder ein einmaliger Verstoß auf einem offensichtlichen Versehen beruht (BGH BeckRS 2016, 13945 Rn. 8; BGH BeckRS 2012, 07842 Rn. 12).