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BVerfG

Zustellung an Partei statt an Prozessbevollmächtigten

Klageindustrie

GG Art. 103 I; ZPO §§ 172 I 1, 189 1. Art. 103 I GG gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, sich vor dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem ihr zu Grunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Dementsprechend darf das Gericht nur solche Tatsachen verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten vorher äußern konnten. Den Gerichten obliegt zudem die Pflicht, von sich aus den Beteiligten alles für das Verfahren Wesentliche mitzuteilen; es bedarf keines Antrags und es besteht in der Regel keine Erkundigungspflicht des Grundrechtsträgers. 2. Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs muss den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben. Der einfachgesetzlichen Umsetzung des Rechts auf Information dienen insofern die prozessrechtlichen Vorschriften über die Ladung und die Bekanntgabe, insbesondere die Zustellung. Damit soll sichergestellt werden, dass der Betroffene von für ihn erheblichen Informationen zuverlässig Kenntnis erhält. 3. Soweit das Recht auf Gehör durch einen Rechtsanwalt ausgeübt wird, hat das Gericht ihm gegenüber die Pflichten aus Art. 103 I GG zu erfüllen. Ist ein Rechtsanwalt bestellt, so nimmt er die prozessualen Rechte und Möglichkeiten für den beteiligten Grundrechtsträger wahr. Er ist es dann, den das Gericht auf jeden Fall durchgängig am Verfahren zu beteiligen hat. Wird dies übersehen, so ist grundsätzlich Art. 103 I GG verletzt. (Leitsätze des Bearbeiters) BVerfG, Beschluss vom 16.07.2016 - 2 BvR 1614/14, BeckRS 2016, 50706

Anmerkung von 
Rechtsanwalt beim BGH Dr. Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 19/2016 vom 23.09.2016

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Sachverhalt

Wegen Kosten einer ärztlichen Behandlung erwirkte der Kläger zunächst einen Mahnbescheid gegen den Beklagten. Dieser ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch erheben. Das Verfahren wurde sodann an das für das streitige Verfahren zuständige AG abgegeben. Dieses ordnete nach Eingang der Klagebegründung gemäß §§ 697 II, 276 ZPO ein schriftliches Vorverfahren an und wies darauf hin, dass das Gericht das Verfahren gemäß § 495a ZPO nach billigem Ermessen bestimmen und dass ein Endurteil nach Aktenlage ergehen könne, wenn eine Verteidigungsanzeige nicht fristgerecht eingehe. Die Verfügung des AG wurde dem Beklagten persönlich an seiner Wohnanschrift durch Einlegung in den Briefkasten, nicht aber dem aus dem Widerspruchsformular ersichtlichen und auch im Aktenausdruck des Mahngerichts aufgenommenen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt. Dieser erhielt – anders als die Prozessbevollmächtigte des Klägers – auch keine formlose Abschrift der Verfügung. Da keine Verteidigungsanzeige des Beklagten eingegangen war, verurteilte das AG den Beklagten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO zur Zahlung der im Streit stehenden Summe; die Berufung wurde nicht zugelassen. Einwendungen, die dem klägerischen Anspruch entgegenstehen könnten, habe der Beklagten binnen der gesetzten Frist nicht erhoben, obgleich er auf die möglichen Folgen einer Fristversäumnis hingewiesen worden sei. Das Urteil wurde dem Beklagten persönlich – nunmehr an die Anschrift seiner Mutter –, nicht jedoch seinem Prozessbevollmächtigten übermittelt.

Mit der hierauf erhobenen Anhörungsrüge nach § 321a ZPO machte der Beklagte geltend, die Anspruchsbegründung des Klägers und der prozessleitende Beschluss des Gerichts seien ihm nicht wirksam zustellt worden und auch nicht bekannt gewesen, da er sich zum Zeitpunkt der Zustellung bereits für einen längeren Zeitraum in Thailand aufgehalten habe und ein bereits bestehender Nachsendeauftrag an die Anschrift seiner Mutter offenbar nicht beachtet worden sei; sein für den Rechtszug bestellter Prozessbevollmächtigter habe entgegen § 172 I ZPO keinerlei Zustellungen erhalten. Nach Fortsetzung des Verfahrens werde er gegen den geltend gemachten Anspruch des Klägers Erfüllung einwenden, da er die Rechnung bezahlt habe. Das AG wies die Gehörsrüge als unbegründet zurück. Dem Beklagten sei die gerichtliche Verfügung mit Klagebegründung zugestellt worden; dieser habe seinen Auslandsaufenthalt in keiner Weise belegt, auch habe er mit gerichtlichen Schreiben auf Grund des vorangegangenen Mahnverfahrens rechnen müssen.

Entscheidung

Die gegen Urteil und Anhörungsrügen-Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG durch Kammerbeschluss zur Entscheidung angenommen und ausgesprochen, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 I GG verletzen, sowie beide Entscheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen. Das AG habe nach den in den Leitsätzen wiedergegebenen Grundsätzen das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Aus dem Widerspruchsformular habe sich, ohne dass Zweifel ersichtlich seien, ergeben, dass der Beschwerdeführer für das Verfahren einen Prozessbevollmächtigten bestellt habe. Sei aber ein Prozessbevollmächtigter bestellt, lasse der Wortlaut des § 172 I 1 ZPO keine alternative Zustellung an die Partei zu; der Prozessbevollmächtigte sei in diesem Fall allein berufener Adressat aller Zustellungen, damit die Prozessführung übersichtlich in einer Hand liege. (Nicht ausnahmsweise vom Gesetz befohlene, vgl. §§ 141 II 2, 239 III 1, 244 II 1, 450 I 3 ZPO) Zustellungen an die Partei selbst unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 172 I 1 ZPO seien unwirksam beziehungsweise wirkungslos und setzten Fristen nicht in Lauf. Auch sei der Zustellungsmangel nicht gemäß § 189 ZPO geheilt worden. Denn die Vorschrift besage, dass eine Heilung von Zustellungsmängeln lediglich dann angenommen werden könne, wenn das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet gewesen sei oder habe gerichtet werden können, tatsächlich zugegangen sei, weshalb eine Heilung vorliegend nur habe erfolgen können, wenn – was nicht ersichtlich sei – dem Prozessbevollmächtigten die Verfügung (mit Anspruchsbegründung) zugegangen wäre. Ein Zugang an die vertretene Partei (wie hier vom AG als maßgeblich erachtet) genüge jedoch nicht für eine Heilung nach § 189 ZPO. In dem Umstand, dass der Beklagten mangels wirksamer Zustellung der Aufforderung zur Verteidigungsanzeige keine ausreichende Möglichkeit hatte, sich zum Sachverhalt zu äußern und etwaige Einwendungen vorzubringen, liege eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Zwar stelle nicht jede falsche Handhabung der für das rechtliche Gehör einschlägigen Prozessvorschriften durch den Richter zwingend auch einen Verstoß gegen Art. 103 I GG dar. Bei einer willkürlich fehlerhaften oder – wie hier im Hinblick auf den Wortlaut des § 172 I 1 ZPO – jedenfalls offensichtlich unrichtigen Gesetzesanwendung sei dies jedoch der Fall. Ob der Beschwerdeführer seine Abwesenheit ausreichend glaubhaft gemacht habe, könne dahinstehen, denn jedenfalls habe er sich nach Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten und der diesbezüglichen Anzeige an das Gericht darauf verlassen dürfen, dass das Gericht § 172 I 1 ZPO beachten und sein Prozessbevollmächtigter von allen relevanten Schriftstücken durch das Gericht Kenntnis erhalten würde. Schließlich beruhe das angegriffene Urteil auf der Verletzung des Art. 103 I GG, die Entscheidungserheblichkeit liege auf der Hand, denn der Beklagten habe bereits in der Gehörsrüge substantiiert den Einwand der Erfüllung gemäß § 362 I BGB erhoben.

Praxishinweis

Die Entscheidung macht deutlich, dass das Gericht den Prozessbevollmächtigten einer Partei durchgängig am Verfahren beteiligen muss. Dies gilt nicht nur – wie etwa in § 172 I 1 ZPO einfachgesetzlich geregelt – für Zustellungen, sondern auch für alle Fälle formloser Mitteilungen. Unterbleibt eine solche Beteiligung des Prozessbevollmächtigten, wird das grundrechtsgleiche Recht der Partei aus Art. 103 I GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Dies gilt auch dann, wenn statt des Prozessbevollmächtigten die Partei selbst beteiligt wird; insbesondere kann der Zugang einer Mitteilung an die Partei den Mangel unterbliebener Zustellung an den Prozessbevollmächtigten nicht heilen. Schon der historische Gesetzgeber der ZPO ging davon aus, dass die Partei durch die Erteilung der Prozessvollmacht den Prozessbetrieb aus der Hand gegeben habe und deshalb der Prozessbevollmächtigte und nicht das Gericht die Partei über den jeweiligen Stand des Prozesses auf dem Laufenden zu halten habe, und dass dem Interesse der Partei im Falle der Zustellung an ihren Anwalt mehr gedient sei, als wenn an sie selbst zugestellt werde, denn in den meisten Fällen werde sich die Partei ohnehin an ihren Anwalt wenden müssen, weil sie außer Stande sei, die Angemessenheit oder Notwendigkeit der weiteren Schritte beurteilen zu können (Hahn/Stegemann, Mat. CPO, Bd. I, 2. Aufl. 1881, S. 227 f.).