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BGH

Verwertung anderer Akte zum Zeugenbeweis

Codiertes Recht

GG Art. 103; ZPO §§ 139 I 2, II, 373 Durch den im Sitzungsprotokoll enthaltenen Hinweis allein, beigezogene Akten hätten vorgelegen und seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, wird nicht deutlich, dass das Gericht in diesen Akten enthaltene protokollierte Angaben eines Zeugen zum Zwecke des Urkundenbeweises verwerten will. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Urteil vom 03.03.2016 - I ZR 245/14, BeckRS 2016, 12492

Anmerkung von 
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 16/2016 vom 12.08.2016

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Sachverhalt

Das Berufungsgericht sieht sich an der Feststellung, ein Mitverschulden sei für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden, gehindert, weil es keinen Grund erkennt, weshalb es den Angaben des von ihm vernommenen Zeugen A mehr Glauben schenken sollte als den als glaubhaft anzusehenden Bekundungen des Zeugen B. Den Zeugen B hat das Berufungsgericht allerdings nicht selbst vernommen. Es  verwertet insoweit von ihm beigezogene Akten eines anderen Gerichts und dort protokollierte Aussagen des B aus. Streitig ist, ob dem Berufungsgericht diese Verwertung erlaubt war.

Entscheidung

Der BGH meint nein! Das Berufungsgericht habe die Aussagen des B bei der Urteilsfindung nicht verwerten dürfen, weil es seine Absicht, die beiden LG-Akten wegen der darin enthaltenen protokollierten Angaben des B zum Zwecke des Urkundenbeweises zu verwerten, den Parteien nicht mitgeteilt habe. Allein aus dem im Sitzungsprotokoll im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen A enthaltenen Hinweis, die beiden Akten hätten vorgelegen und seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, sei die Möglichkeit einer Beiziehung der Akten zur Verwertung der Zeugenaussage des B im Wege des Urkundenbeweises nicht zu erkennen gewesen.

Das Berufungsgericht hätte seine Absicht, die beigezogenen Akten zu Beweiszwecken zu verwerten, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gem. § 139 I 2, II ZPO spätestens in der mündlichen Verhandlung erkennbar machen müssen. Nach den Darlegungen der Revision sei davon auszugehen, dass die angegriffene Entscheidung auf diesem Rechtsverstoß auch beruhe. Es könne nämlich ua nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht den Beweiswert der von ihm nur im Wege des Urkundenbeweises zu verwertenden Bekundung bei seiner Beweiswürdigung überschätzt habe und die Sache bei zutreffender Bewertung abweichend entschieden hätte. Einem Urkundenbeweis könne ein geringerer Beweiswert zukommen als einem entsprechenden unmittelbaren Zeugenbeweis (Hinweis auf BGH NJW 2000, 1420 [1421]; BGH NJW 1995, 2856 [2857]).

Praxishinweis

Es ist zweifelhaft, ob das Berufungsgericht B‘s Aussagen überhaupt heranziehen durfte. Dies hätte nach § 373 ZPO eines Beweisantritts oder eines Antrag auf Beiziehung der Akten zum Zwecke der Verwertung im Wege des Urkundenbeweises vorausgesetzt. Ausdrücklich hatte aber keine der Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt. Zwar hatte das Ausgangsgericht in seinem Urteil B‘s Aussagen angeführt und die klagende Partei hatte im Berufungsverfahren auf die Aussagen des Zeugen B Bezug genommen. Ob diese Anführungen und Bezugnahmen für einen Beweisantrag zur Vernehmung des B oder als Antrag auf Beiziehung der schriftlichen Zeugenaussagen zur Verwertung als Urkundenbeweis ausreichten, ist zweifelhaft.

Besser ist jedenfalls stets ein echter Beweisantritt. Bei diesem sind die Behauptung anzuführen und das Beweismittel. Bei der Behauptung ist darauf zu achten, dass es zu keinem „Beweishaufen“ kommt. Es muss klar sein, welches Beweismittel für welche Behauptung benannt ist.