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BGH

Auslegung des Klageantrags

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

ZPO §§ 253 II Nr. 2, 308; WEG § 21 VIII Für die Auslegung von Anträgen ist der erklärte Wille entscheidend, wie er aus der Klagebegründung, den sonstigen Begleitumständen und der Interessenlage hervorgeht. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Urteil vom 26.02.2016 - V ZR 250/14, BeckRS 2016, 10839

Anmerkung von 
Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 14/2016 vom 15.07.2016

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Sachverhalt

Wohnungseigentümerin K beantragt ua, die beklagten Wohnungseigentümer zu verpflichten, „einen Stellplatznachweis für das Wohnungseigentum ... zu führen". Das LG sieht hierin eine Leistungsklage. Dieser gibt es mit folgendem Tenor statt: „Die Beklagten werden verpflichtet, die öffentlich/rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis bezüglich der Eigentumswohnung ... zu erfüllen". Mit der Revision, deren Zurückweisung K beantragt, wollen die beklagten Wohnungseigentümer die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen, das die Klage abgewiesen hatte.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Der BGH meint allerdings, die Annahme des LG, die Beklagten schuldeten die Erfüllung des Stellplatznachweises unmittelbar und könnten daher durch Urteil entsprechend verpflichtet werden, sei rechtsfehlerhaft. Die Beklagten treffe nur die Pflicht, einen Beschluss zu fassen, um die Grundlage für ein Vorgehen des Verwalters nach § 27 I Nr. 1 WEG zu schaffen. Kämen sie dieser Verpflichtung nicht nach, könne das Gericht im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 21 VIII WEG anordnen, dass die Anforderungen an den Stellplatznachweis zu erfüllen seien.

K habe einen solchen Beschlussersetzungsantrag auch gestellt. Dem Wortlaut nach sei ihr Klageantrag zwar darauf gerichtet, die übrigen Wohnungseigentümer zu verpflichten, einen Stellplatznachweis zu führen. Für die Auslegung von Anträgen sei der Wortlaut allein aber nicht maßgebend. Entscheidend sei der erklärte Wille, wie er aus der Klagebegründung, den sonstigen Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehe. Im Zweifel gelte, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspreche (Hinweis auf BGH NZM 2015, 218 Rn. 9 mAnm Elzer FD-ZVR 2015, 366477 und BGH NJW 2013, 1744 Rn. 23 mAnm Elzer FD-ZVR 2013, 344272). Die Auslegung des klägerischen Antrags könne auch das Revisionsgericht noch vornehmen (Hinweis auf BGH NZM 2015, 218 Rn. 8 mAnm Elzer FD-ZVR 2015, 366477).

Hiervon ausgehend sei das als Verpflichtungsantrag formulierte Klagebegehren iSe Gestaltungsklage nach § 21 VIII WEG zu verstehen. Denn K's Rechtsschutzziel bestehe darin, die Grundlage für ein „Tätigwerden der Verwaltung" zur Behebung einer formellen Baurechtswidrigkeit zu schaffen. Mithin sei die Klage auf eine Beschlussersetzung gerichtet. Dass der Klageantrag keinen konkreten Beschlussinhalt wiedergebe, sei unerheblich. Ausreichend für die Bestimmtheit des Klageantrages sei insoweit – anders als nach der allgemeinen Vorschrift des § 253 II Nr. 2 ZPO – die Angabe des Rechtsschutzziels, weil bei der Beschlussersetzung nach § 21 VIII WEG das grds. den Wohnungseigentümern zustehende Ermessen vom Gericht ausgeübt werde (Hinweis auf BGH NJW 2013, 2271 Rn. 23 mAnm Elzer FD-ZVR 2013, 344272).

Praxishinweis

Im Einzelfall muss ausgelegt werden, was beantragt ist. Kommt eine Auslegung des Klageantrags abweichend von dessen Wortlaut in Betracht, ist das Gericht allerdings nicht nur gem. § 139 I ZPO zu einem Hinweis verpflichtet (BGH BeckRS 2012, 23861 Rn. 12; NJW-RR 2010, 70 Rn. 5). Zur Vermeidung einer Verletzung von § 308 I ZPO muss es sich vielmehr durch Nachfrage vergewissern, dass seine Auslegung des Klageantrags dem Willen der klagenden Partei entspricht (BGH BeckRS 2012, 23861 Rn. 12). Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass das Gericht durch eine vom Parteiwillen nicht mehr gedeckte Auslegung des Klageantrags die Grenzen des § 308 ZPO überschreitet. Man hätte daher K fragen müssen, was sie begehrt. Es ist freilich anzunehmen, dass man die Frage so hätte stellen können, dass die Antwort „Formsache" war.

Der V. Zivilsenat scheint im Übrigen erneut anzunehmen, man könne eine Klage, die sich auf einen Beschluss richtet, nur auf § 21 VIII WEG stützen. Diese Sichtweise ist wenigstens zweifelhaft. Hat sich das Ermessen der Wohnungseigentümer auf einen Beschluss verdichtet („Ermessenreduktion auf Null"), kann der sich auf § 21 IV WEG stützende Antrag mit Blick auf § 894 ZPO auf Verpflichtung lauten. Eine Verurteilung zur Verpflichtung zur Zustimmung zu einem konkreten Beschlussantrag führt nach § 894 ZPO dazu, dass die zum Beschluss führenden Willenserklärungen fingiert werden (BayObLG NZM 1999, 767 [768]; Elzer in Beck'scher Online-Kommentar WEG, Stand: 01.02.2016, § 21 Rn. 187. Diesen Weg scheint K im Auge gehabt zu haben. K's Leistungsklage ohne viel Federlesen in eine Gestaltungsklage umzudeuten, ist daher mutig – und sollte jedenfalls den Instanzen kein Vorbild sein.