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BGH

Was gehört zum Sach- und Streitstand II. Instanz?

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GG Art. 103 I; ZPO § 286 Kommt eine Partei in der Berufungsinstanz auf erstinstanzlichen Vortrag nicht zurück, kann daraus nicht geschlossen werden, sie halte an diesem Vortrag nicht fest. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Beschluss vom 15.10.2015 - V ZR 52/15, BeckRS 2016, 01735

Anmerkung von 
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 05/2016 vom 11.03.2016

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Sachverhalt

K verkauft B mit notariellem Vertrag vom 6.4.2011 einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Zu Gunsten von B wird eine Vormerkung eingetragen. Am 12.9.2011 wird für K wegen einer Demenzerkrankung eine Betreuung angeordnet und ein Betreuer bestellt. Auf Grundlage einer einstweiligen Verfügung wird ein Widerspruch gegen die Vormerkung eingetragen. Das LG gibt der Klage auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung statt. Die Berufung hat keinen Erfolg. K sei zum Zeitpunkt des Abschlusses der beiden Kaufverträge geschäftsunfähig gewesen. Dies stehe fest aufgrund eines im Betreuungsverfahren erstatteten Gutachtens eines Sachverständigen und dessen Anhörung. Der Sachverständige komme zum Ergebnis, K habe sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung ihrer Geistesfähigkeit befunden, der seiner Natur nach nicht nur vorübergehend sei. Dieser Zustand könne nicht erst nach dem Abschluss des Kaufvertrages eingetreten sein. Auch ein „luzides Intervall" könne ausgeschlossen werden. Die Diagnose „senile Demenz" schließe eine plötzlich starke Veränderung der mentalen Leistungsfähigkeit aus. Soweit der beurkundende Notar in einem Vermerk festgehalten habe, er habe mit K ein ausführliches Gespräch geführt und keine Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit gehabt, stehe dies der Bewertung des Sachverständigen nicht entgegen. Denn der Notar habe über keine ausreichende Sachkunde verfügt. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. B rügt ua, das Berufungsgericht habe seinen erstinstanzlichen Antrag auf Vernehmung des Notars und eines bei der Beurkundung anwesenden Zeugen Z zu seiner Behauptung, K habe die wirtschaftlichen Folgen ihrer Erklärungen einzuschätzen vermocht und die Verträge hätten ihrem wahren Willen entsprochen, übergangen.

Entscheidung

Mit Erfolg! Das Berufungsgericht habe B's Beweisantrag tatsächlich übergangen. Zwar habe B seine Behauptung nur in erster Instanz aufgestellt und habe nur dort Beweis angetreten. Daraus habe aber nicht der Schluss gezogen werden können, B habe an seiner Behauptung und dem entsprechenden Beweisantritt nicht festhalten wollen (Hinweis auf BGH NJW 2002, 3237 [3240] unter IV.). Einer Beweiserhebung stehe auch nicht entgegen, dass der Sachverständige ausgeführt hatte, er würde selbst dann, wenn sich B's Behauptung bestätige, von K's Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgehen. Denn der Sachverständige habe K erst am 2.8.2011 untersucht. Es sei daher jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Gericht, hätte es den Zeugen und den Notar angehört, der nach §§ 11, 17 BeurkG verpflichtet gewesen sei, die Geschäftsfähigkeit der Parteien festzustellen und sich darüber zu vergewissern hatte, dass der Vertrag ihrem Willen entspricht, bei der gebotenen Gesamtwürdigung (§ 286 ZPO) ein anderes oder differenziertes Bild hinsichtlich der kognitiven Leistungsfähigkeit der K gewonnen hätte.

Praxishinweis

Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 I GG (stRspr, siehe nur BGH BeckRS 2014, 08038 Rn. 4 mAnm. Elzer FD-ZVR 2014, 357485, BGH WuM 2012, 164 Rn 8 = BeckRS 2012, 04374 und BGH NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10). Das gilt ua dann, wenn die Nichterhebung des Beweises auf einer vorweggenommenen tatrichterlichen Beweiswürdigung beruht (BVerfG NJW 2009, 1585 Rn. 34; BGH BeckRS 2015, 08999 Rn. 20). Eine solche unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn ein angebotener Zeugenbeweis nicht erhoben wird, weil das Gericht dessen Bekundungen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (BVerfG NJW-RR 2001, 1006 [1007]). Denn die Nichterhebung eines angebotenen Beweises mit der Begründung, es sei bereits das Gegenteil erwiesen, ist grds. unzulässig (BGH FamRZ 2014, 749 Rn. 11 = BeckRS 2014, 04546; BGH BeckRS 2011, 13994 Rn. 11). Ein Beweisantritt kann ausnahmsweise wegen Ungeeignetheit des Beweismittels zurückgewiesen werden. So liegt es zB, wenn der Unwert des Beweismittels feststeht, weil nach dem Ergebnis einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass der übergangene Beweisantrag Sachdienliches ergeben und die von dem Gericht bereits gewonnene Überzeugung erschüttern kann (BGH FamRZ 2014, 749 Rn. 12 = BeckRS 2014, 04546; BGH BeckRS 2011, 13994 Rn. 13).