Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BGH

Prozesskostenhilfe bei Masseunzulänglichkeit

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

ZPO §§ 114 II, 116 I 1 Nr. 1; FamFG § 76 I Eine Anfechtungsklage ist nicht mutwillig, wenn der Verwalter vorher Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Ist die Durchsetzung des mit der beabsichtigten Anfechtungsklage verfolgten Anspruchs allerdings nicht dazu geeignet, die eingetretene Massekostenarmut zu beheben, ist dem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe zu versagen. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Beschluss vom 12.11.2015 - IX ZB 82/14, BeckRS 2016, 01090

Anmerkung von 
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 04/2016 vom 26.02.2016

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Zivilverfahrensrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Zivilverfahrensrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Zivilverfahrensrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

K ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des E, des Ehemannes von B. Die Eheleute hatten im Jahr 2006 einen notariell beurkundeten Vertrag geschlossen, mit dem E einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück unentgeltlich auf B übertrug. Nach dem Vertrag hatte E das Recht, im Falle der Scheidung die Rückübertragung Zug-um-Zug gegen die Erstattung von Verwendungen auf das Grundstück zu verlangen. Im Jahre 2011 wird B's Scheidungsantrag rechtshängig. K nimmt jetzt die B auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils an die Insolvenzmasse in Anspruch. Das Familiengericht verurteilt B zur Abgabe einer entsprechenden Rückübertragungserklärung Zug-um-Zug gegen Zahlung von 37.292 EUR. Dagegen legen K und B Beschwerde ein. Auf B's Beschwerde weist das Beschwerdegericht den Antrag insgesamt ab. K begehrt jetzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Entscheidung

Ohne Erfolg! K's Rechtsverfolgung sei mutwillig (§ 76 I FamFG, § 114 II ZPO). Eine Anfechtungsklage sei zwar nicht bereits dann mutwillig, wenn der Verwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt habe (Hinweis auf BGH NZI 2008, 431 = BeckRS 2008, 05527). Sei die Durchsetzung des mit der beabsichtigten Anfechtungsklage verfolgten Anspruchs indes nicht dazu geeignet, die eingetretene Massekostenarmut zu beheben, müsse dem Insolvenzverwalter in Fällen der Massekostenarmut Prozesskostenhilfe versagt werden (Hinweis auf BGH NZI 2013, 79 Rn. 10 mAnm. Elzer FD-ZVR 2013, 340799 und BGH BeckRS 2013, 08615 Rn. 6). Nach diesen Grundsätzen sei K's Antrag mutwillig. An der von K dargelegten Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse würde sich nämlich nichts ändern, wenn der Beschwerde stattgegeben werden würde. Denn die Insolvenzmasse wäre nicht in der Lage, den Rückforderungsanspruch durchzusetzen. Der Rückforderungsanspruch wäre nach den Feststellungen des Familiengerichts nur Zug-um-Zug gegen Zahlung von 37.292 EUR zu erfüllen. Dieser Betrag könne von der Insolvenzmasse aber nicht aufgebracht werden. Zwar mache K auch geltend, das Beschwerdegericht hätte seiner Beschwerde stattgeben müssen, weil B hinsichtlich der Verwendungen auf das Grundstück beweisfällig geblieben sei. Die Rechtsbeschwerdebegründung enthalte insoweit aber nur abweichende Würdigungen, welche die überzeugende Beweiswürdigung des Familiengerichts nicht in Frage stellten (Hinweis zur Zulässigkeit einer eingeschränkten Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ua auf BVerfG NJW 2010, 288 = BeckRS 2009, 41862 und BGH NJW 1994, 1160 = BeckRS 9998, 95149).

Praxishinweis

Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 I 1 Nr. 1 ZPO). Wie jede andere Partei auch kann der Insolvenzverwalter allerdings nur dann Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, wenn seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig sind (BGH NJW 2010, 3522 Rn. 6 = BeckRS 2010, 18747). Hier spielt der Fall. Denn Prozesskostenhilfe ist in Fällen der Massekostenarmut wegen Mutwilligkeit zu versagen, wenn auch die Durchsetzung des mit der beabsichtigten Klage verfolgten Anspruchs nicht dazu geeignet wäre, die Massekostenarmut zu beheben (BGH BeckRS 2013, 08615 Rn. 6; BGH NJW-RR 2013, 422 Rn. 6 mAnm. Elzer FD-ZVR 2013, 340799; grundlegend BGH NZI 2009, 602 Rn. 4 und Rn. 10 = BeckRS 2009, 22030). Daraus folgt im Gegenschluss, dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, sofern die Massekostenarmut infolge der Durchführung des Rechtsstreits, für den Prozesskostenhilfe beantragt wird, beseitigt werden kann (BGH NZI 2013, 79 Rn. 10 mAnm. Elzer FD-ZVR 2013, 340799).