Vergleichsschluss durch die Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts

Zitiervorschlag
Vergleichsschluss durch die Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts. beck-aktuell, 14.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188116)
ZPO § 278 VI 1; BGB § 242 Ein Vergleich nach § 278 VI 1 Fall 2 ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14, BeckRS 2015, 14872
Anmerkung von
Rechtsanwalt beim BGH Dr. Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe
Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 18/2015 vom 11.09.2015
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Sachverhalt
In einem Arzthaftungsprozess hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich vorgeschlagen. Den Vergleichstext hat der Vorsitzende des Senats zu Protokoll der mündlichen Verhandlung auf einen Tonträger diktiert. Die Aufzeichnung ist den Parteivertretern und den Parteien vorgespielt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sodann die Erklärung abgegeben, dem Vergleichsvorschlag nach § 278 VI ZPO zuzustimmen, die ebenfalls zu Protokoll der mündlichen Verhandlung auf einen Tonträger diktiert und, nachdem sie den Parteivertretern und den Parteien vorgespielt worden ist, vom Klägervertreter genehmigt worden ist. Das Berufungsgericht hat anschließend einen Beschluss verkündet, der unter anderem beinhaltete, dass der Beklagte Gelegenheit zur Zustimmung zum Vergleichsvorschlag nach § 278 VI ZPO binnen drei Wochen erhalte. Das den Vergleichsvorschlag, die Zustimmung der Klägerin und den Beschluss enthaltende schriftliche Protokoll der mündlichen Verhandlung ist den Parteivertretern zugestellt worden. Nachdem der Beklagte dem Vergleichsvorschlag – fristgerecht – durch Schriftsatz an das Gericht zugestimmt hatte, hat das Berufungsgericht mit Beschluss gemäß § 278 VI ZPO das Zustandekommen des Vergleichs festgestellt. Nach dessen Zustellung hat die Klägerin den Prozessvergleich wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten und die Störung der Geschäftsgrundlage eingewandt, außerdem hat sie geltend gemacht, der Vergleich sei prozessual nicht wirksam zustande gekommen. Das Berufungsgericht hat hierauf durch Urteil festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt sei (OLG Schleswig BeckRS 2015, 14933). Es hat angenommen, dass die Formvorschriften des § 278 VI 2 Fall 2 ZPO eingehalten worden seien und dass der Vergleich mangels durchgreifender Anfechtung auch materiellrechtlich wirksam zustande gekommen sei.
Entscheidung
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin nur noch die Verletzung der Formvorschriften des § 278 VI 2 Fall 2 ZPO gerügt hat, hat der BGH zurückgewiesen.
Allerdings sei der vom Berufungsgericht nach § 278 VI 2 Fall 2 ZPO festgestellte Vergleich prozessual nicht wirksam zustande gekommen. Ein Vergleichsschluss nach § 278 VI 2 Fall 2 ZPO setze voraus, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Zwar habe Vergleichsvorschlag des Gerichts der Schriftform genügt, auch wenn er zunächst vorläufig auf Tonträger gemäß § 160a I ZPO aufgezeichnet worden sei, weil die anschließende Übertragung der Aufzeichnung in das vom Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnete Protokoll (§§ 160a II; 163 I ZPO) das Schriftformerfordernis wahre. Hingegen genüge die zu Protokoll des Gerichts erklärte Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch die Klägerin – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – dem Formerfordernis nach § 278 VI 1 Fall 2 ZPO nicht. Ihrem Wortlaut nach verlange die Vorschrift eine Erklärung der Partei durch Schriftsatz. Die Niederschrift einer mündlichen Erklärung der Partei zu Protokoll genüge dafür nicht, denn das Protokoll stelle keine schriftliche Erklärung der Partei, sondern eine des Gerichts über Förmlichkeiten und Inhalt einer mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme dar. Ein Wille des Gesetzgebers, mit der Neuregelung eine rechtliche Möglichkeit für die einzelne Partei zu eröffnen, zu Protokoll eine Zustimmungserklärung zu einem Vergleichsvorschlag abzugeben, dem die Gegenpartei innerhalb gesetzter Frist mit Schriftsatz zustimmen kann, lasse sich nicht erkennen. Dagegen sprächen der Umkehrschluss aus der Regelung in § 269 II 2 ZPO über die – ausdrücklich durch Einreichung eines Schriftsatzes oder Erklärung in der mündlichen Verhandlung zugelassene – Prozessbeendigung durch Klagerücknahme und das Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Parteien, die beim Abschluss eines Prozessvergleichs grundsätzlich Formstrenge geböten. Ob die Klägerin darüber hinaus die Annahme des Vergleichsvorschlags auch schon vor dem Vorliegen von dessen schriftlicher Fassung habe wirksam erklären könne (verneinend OLG Hamm NJW-RR 2012, 882), bedürfe daher hier keiner Entscheidung.
Dennoch sei der Prozess beendet. Denn die Klägerin könne sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, dass der vom Berufungsgericht nach § 278 VI 2 ZPO festgestellte Vergleich prozessual nicht wirksam zustande gekommen sei. Die jetzt den Formmangel geltend machende Klägerin verhalte sich widersprüchlich und damit treuwidrig, weil ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Verhalten sie sich nach § 85 ZPO zurechnen lassen müsse, zunächst selbst ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 278 VI ZPO die Annahmeerklärung nur mündlich abgegeben habe und den hieraus folgenden Formmangel erst mehr als drei Wochen nach Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs durch das Berufungsgericht geltend gemacht habe. Das Vertrauen des Beklagten auf die ausdrücklich auf Abschluss eines Prozessvergleichs nach § 278 VI ZPO abzielende Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sei schutzwürdig, weil er angesichts einer fehlenden entgegenstehenden Rechtsprechung darauf habe vertrauen dürfen, dass die Klägerin nicht aufgrund eines Formmangels ihrer Zustimmungserklärung das wirksame prozessuale Zustandekommen des Vergleichs in Frage stellen würde. Öffentliche Interessen am sicheren Ablauf des Verfahrens, die die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben ausschließen könnten, seien gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Beklagten hier nur nachrangig berührt und – soweit es um die durch die Schriftform gewährleistete Sicherheit im Hinblick auf die Abgabe und den Inhalt der Annahmeerklärung gehe – auch nicht beeinträchtigt, weil sowohl der Vergleichsvorschlag des Gerichts als auch die Annahmeerklärung protokolliert, vorgespielt und von der Partei genehmigt worden seien, was immerhin den Formvorschriften entspreche, die im Falle eines in mündlicher Verhandlung geschlossenen Vergleichs gelten (§§ 160 III Nr. 1, 162 I 2 ZPO).
Praxishinweis
Die Entscheidung zeigt, dass bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs scharf zwischen dem Abschluss in mündlicher Verhandlung (durch Protokollierung, Vorlesen bzw. Vorspielen sowie Genehmigung von gerichtlichem Vergleichsvorschlag und Annahmeerklärungen der Parteien) und dem Abschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung nach § 278 VI ZPO unterschieden werden muss. Soll der Vergleich nach § 278 VI ZPO abgeschlossen werden, müssen – wie vom BGH jetzt geklärt – die Annahmeerklärungen der Parteien zwingend schriftsätzlich abgegeben werden; eine Erklärung zur Protokoll (und damit eine Vermengung mit der bei Abschluss in der mündlichen Verhandlung zu wahrenden Form) genügt ungeachtet der damit einhergehenden Verschriftlichung nicht.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Vergleichsschluss durch die Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts. beck-aktuell, 14.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188116)



