Bindung an den Verweisungsbeschluss, der eine Zuständigkeitsnorm übersieht

Zitiervorschlag
Bindung an den Verweisungsbeschluss, der eine Zuständigkeitsnorm übersieht. beck-aktuell, 22.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190356)
ZPO §§ 24, 29, 36 III, 281 II 4 Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nicht schon dann, wenn das Gericht eine seine örtliche Zuständigkeit begründende Norm, auf die sich der Kläger nicht berufen hat, übersieht (Bestätigung von BGH, NJW-RR 2011, 1364). (Leitsatz des Gerichts) BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - X ARZ 115/15, BeckRS 2015, 11660
Anmerkung von
Rechtsanwalt am BGH Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe
Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 14/2015 vom 17.07.2015
Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Zivilverfahrensrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Zivilverfahrensrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Zivilverfahrensrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de
Sachverhalt
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Mangels einer von dieser erworbenen Immobilie in Anspruch. In der Klageschrift hat sie unter Hinweis auf die Belegenheit des Grundstücks ausgeführt, dass sie das Landgericht Lüneburg nach § 24 ZPO für örtlich zuständig halte. Mit Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens hat das LG Lüneburg Bedenken gegen eine Zuständigkeit am dinglichen Gerichtsstand für die geltend gemachten Ansprüche geäußert. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung die Zuständigkeit des LG Lüneburg gerügt, da § 24 ZPO nicht einschlägig sei. Das LG Lüneburg hat sich daraufhin für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das LG Aurich verwiesen. Dieses hat den Rechtsstreit zurückverwiesen; die Zuständigkeit des LG Lüneburg ergebe sich aus § 29 ZPO, weil der Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels der Kaufsache aus dem auf Übereignung einer mangelfreien Sache gerichteten Erfüllungsanspruch folge und beim Grundstückskauf am selben Ort wie dieser, nämlich am Ort der Belegenheit des Grundstücks, zu erfüllen sei. Es ist der Ansicht, der Verweisungsbeschluss entfalte keine Bindungswirkung, weil das verweisende Gericht eine mögliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO nicht geprüft habe. Das LG Lüneburg hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und das OLG Celle um Entscheidung über den Gerichtsstand ersucht. Dieses hat die Sache gemäß § 36 III ZPO dem BGH vorgelegt. Es möchte seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, dass der Verweisungsbeschluss des LG Lüneburg objektiv willkürlich und mithin nicht bindend sei, und das LG Lüneburg für zuständig erklären, sieht sich hieran jedoch durch die eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses auch in einem solchen Fall bejahenden Entscheidungen BGH NJW-RR 2011, 1364, und OLG Brandenburg BeckRS 2010, 19828, gehindert.
Entscheidung
Der BGH hat das LG Aurich für zuständig erklärt, weil der Verweisungsbeschluss des LG Lüneburg gem. § 281 II 4 ZPO bindend sei. Die Bindungswirkung entfalle nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen sei, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruhe, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden sei oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und deshalb als willkürlich betrachtet werden müsse. Hierfür genüge nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft sei. Willkür liege nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheine und offensichtlich unhaltbar sei. Der Umstand, dass das LG Lüneburg sowohl im Verweisungsbeschluss als auch in dem zuvor erteilten Hinweis die Frage nach seiner örtlichen Zuständigkeit nur unter dem Gesichtspunkt des dinglichen Gerichtsstands (§ 24 ZPO) erörtert und insoweit verneint habe, ohne eine mögliche Zuständigkeit am Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) in Erwägung zu ziehen, mache den Verweisungsbeschluss zwar fehlerhaft, begründe aber nicht den Vorwurf der Willkür. Zwar könne ein Verweisungsbeschluss als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt habe. Jedoch sei eine Verweisung nicht stets als willkürlich anzusehen, wenn das verweisende Gericht sich mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm nicht befasst habe, etwa weil es die Vorschrift übersehen oder deren Anwendungsbereich unzutreffend beurteilt habe. Es bedürfe vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lasse, zB wenn sie darauf beruhte, dass das Gericht eine schon mehrere Jahre vor dem Verweisungsbeschluss erfolgte Gesetzesänderung nicht beachtet hatte, die Verweisungen der in Rede stehenden Art gerade verhindern sollte. Habe sich – wie hier – die Befassung mit einem Gerichtsstand nach den Umständen, insbesondere weil er auch von den Parteien nicht thematisiert worden sei, nicht derart aufgedrängt, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als schlechterdings nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden könne, sei – wie bereits in den im Vorlagebeschluss zitierten Entscheidungen, von denen abzuweichen keine Veranlassung bestünde, ausgesprochen worden sei – die Verweisung hinzunehmen. Dass die Klägerin ihren Verweisungsantrag nur aufgrund des unzutreffenden Hinweises des LG Lüneburg gestellt habe, begründe nur einen einfachen Verfahrensfehler, der – wenn den Parteien vor der Verweisung rechtliches Gehör gewährt worden sei – die Bindungswirkung ebenfalls nicht in Frage stelle.
Praxishinweis
Bei einem negativen Kompetenzkonflikt iSd § 36 I Nr. 6 ZPO ist durch das für die konkurrierenden Gerichte gemeinsame nächsthöhere Gericht (§ 36 I ZPO) nach der gesetzlichen Kompetenzregelung das tatsächlich zuständige Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Ermittlung des tatsächlich zuständigen Gerichts sind dabei nicht nur die gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen, sondern auch Vorschriften, aus denen sich eine verfahrensrechtliche Bindung der am Verfahren beteiligten Gerichte ergibt, wie dies insbesondere bei "aufdrängenden" Verweisungsbeschlüssen nach § 281 II 4 ZPO, § 102 S. 2 GVG der Fall ist. Ist es zu solchen Verweisungen gekommen, ist deshalb das Gericht zu bestimmen, dessen Zuständigkeit durch den im Zuständigkeitskonflikt zuerst ausgesprochenen bindenden Verweisungsbeschluss feststeht. Die in § 281 II 4 ZPO, § 102 S. 2 GVG angeordnete Bindungswirkung eines solchen Beschlusses entfällt nicht bereits dadurch, dass er sachlich unrichtig ist, sondern nur in den oben genannten Ausnahmefällen. Das bloße Übersehen einer Zuständigkeitsnorm nimmt dem Verweisungsbeschluss, wie der BGH in der besprochenen Entscheidung bestätigt hat, jedenfalls nicht seine Wirkung.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Bindung an den Verweisungsbeschluss, der eine Zuständigkeitsnorm übersieht. beck-aktuell, 22.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190356)



