Kein Anspruch des Gegners auf Einsicht in PKH-Unterlagen

Zitiervorschlag
Kein Anspruch des Gegners auf Einsicht in PKH-Unterlagen. beck-aktuell, 11.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192471)
ZPO § 117 II 2, 299; EGGVG §§ 23 ff. § 117 II 2 ZPO gewährt dem Gegner eines Antrags auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe kein subjektives Recht auf Akteneinsicht in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Beschluss vom 29.04.2015 - XII ZB 214/14, BeckRS 2015, 08913
Anmerkung von
Rechtsanwalt beim BGH Dr. Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe
Rechtsanwalt beim BGH Dr. Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe
Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 11/2015 vom 5.6.2015
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Sachverhalt
In einem Scheidungsverfahren war dem Ehemann Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Nach Abschluss des Verfahrens hat die Ehefrau beantragt, ihr gem. § 117 II ZPO die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemanns zugänglich zu machen. Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, die das OLG als unzulässig verworfen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ehefrau sei am Verfahren der Verfahrenskostenhilfe für den Ehemann nicht beteiligt und deshalb durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Beteiligt seien nur der Antragsteller, der Verfahrenskostenhilfe begehre, und das Gericht als Bewilligungsstelle, nicht aber der Gegner, auch wenn ihm nach § 118 I 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei. Daran habe sich durch Einfügung des zweiten Halbsatzes in § 117 II 2 ZPO nichts geändert. Die Vorschrift schränke lediglich das gesetzliche Verbot ein, dem Gegner die Erklärung zugänglich zu machen, wenn diesem nach allgemeinen Vorschriften ein Auskunftsrecht zustehe; sie gewähre jedoch keinen eigenständigen Anspruch auf Einsichtnahme in die Erklärung und Belege.
Entscheidung
Auf die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde hat der BGH zwar den Beschluss des OLG aufgehoben. in der Sache aber gleichwohl zum Nachteil der Ehefrau entschieden.
Deren Begehren sei nicht als Akteneinsichtgesuch eines Verfahrensbeteiligten nach § 299 I ZPO (iVm. § 113 I 2 FamFG) zu behandeln gewesen, weil zum einen diese Vorschrift nach Abschluss des Verfahrens keine Anwendung mehr finde und zum anderen der Gegner, soweit es im Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren um die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gehe, von vornherein kein Beteiligter mit eigenen Verfahrensrechten sei. Das Gesuch unterfalle vielmehr der für Dritte geltenden Vorschrift des § 299 II ZPO. Daher hätte die Entscheidung nicht vom Familiengericht durch Beschluss, sondern von der Gerichtsverwaltung durch Justizverwaltungsakt getroffen werden müssen. Dadurch, dass hier eine funktional unzuständige Stelle entschieden habe, dürfe aber die Antragstellerin nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz keinen Rechtsnachteil erleiden. Vielmehr hätte das OLG ihre Beschwerde als Justizverwaltungssache gem. §§ 23 ff. EGGVG und damit als Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandeln müssen. Im Rechtsmittelverfahren sei nicht auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weiterzugehen, sondern das Verfahren sei vom Rechtsmittelgericht so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre. Die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde sei hiernach als Rechtsbeschwerde nach § 29 EGGVG statthaft. Sie führe zur Aufhebung der vom OLG in der falschen Verfahrensart getroffenen Beschwerdeentscheidung, weil diese mit der Beschlussformel einer Beschlusszurückweisung keinen Bestand haben könne.
In der Sache hat der BGH aber den Antrag der Ehefrau auf gerichtliche Entscheidung – als den er die Beschwerde ausgelegt hat – zurückgewiesen. Darauf, dass das Familiengericht zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen habe, könne die Rechtsbeschwerde gem. § 29 III EGGVG iVm § 72 II FamFG nicht gestützt werden. Die Sache sei auch zur Endentscheidung reif, denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unbegründet, weil die Ehefrau ein rechtlich geschütztes Interesse iSd § 299 II ZPO an der Einsicht in die Erklärung des Ehemanns über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei bereits entschieden, dass der Gegner des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren kein Anhörungsrecht bei der vom Gericht neben der Erfolgsaussicht vorzunehmenden Prüfung habe, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen (vgl. BGHZ 89, 65 [67] = NJW 1984, 740 [741]). An den insoweit fehlenden Verfahrensrechten des Gegners habe auch die Einfügung des zweiten Halbsatzes in § 117 II 2 ZPO durch das FGG-RG nichts geändert. Die Regelung diene mit der Möglichkeit der Einbeziehung des Gegners allein einer verbesserten Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht im Interesse zutreffender Ergebnisse bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; die Bezugnahme auf bestehende materiell-rechtliche Auskunftsansprüche als Voraussetzung für die Zugänglichmachung der Erklärung diene lediglich der Gewährleistung datenschutzrechtlicher Belange. Wenn danach aber schon während des laufenden Verfahrens dem Gegner kein rechtlich geschütztes Interesse auf Einsicht in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zustehe, entstehe ein solches Recht erst recht nicht nach Abschluss des Verfahrens.
Praxishinweis
Nach dem mit der FGG-Reform eingefügten § 117 II 2 ZPO darf im Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Belege dem Gegner auch ohne Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden, wenn der Gegner gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers hat. Der BGH stellt nun klar, dass diese Vorschrift nur – durch die Ermöglichung von Hinweisen des Gegners auf etwaige Unrichtigkeiten – der Richtigkeitsgewähr bezüglich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers dient, nicht aber der Befriedigung von privatrechtlichen Auskunftsansprüchen der Parteien, und daher dem Gegner keinen eigenen Anspruch auf Zugänglichmachung gewährt.
- Redaktion beck-aktuell
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Kein Anspruch des Gegners auf Einsicht in PKH-Unterlagen. beck-aktuell, 11.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192471)



