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OLG Karlsruhe

Unwirksame Übereignungsklausel in Oldtimer-Kaskoversicherung

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VVG § 1 I 1; BGB §§ 305c I, 307 Im Rahmen einer speziellen Oldtimer-Versicherung benachteiligt die Klausel, wonach das Fahrzeug im Fall eines Diebstahls Eigentum des Versicherers wird, wenn es nicht binnen eines Monats wieder zur Stelle gebracht wird, den Versicherungsnehmer unangemessen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.09.2016 - 12 U 90/16 (LG Mannheim), BeckRS 2016, 16381

Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 19/2016 vom 22.09.2016

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Sachverhalt

Der Kläger begehrt von der Beklagten weitere Versicherungsleistungen nach dem Diebstahl eines versicherten Oldtimers (Maserati GT 3500). Hilfsweise begehrt er die Herausgabe von Fahrzeugbrief und -schlüsseln, die er dem Versicherer übergeben hatte. Er beruft sich dabei auf die Unwirksamkeit einer Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach der Versicherer Eigentümer der entwendeten versicherten Sache wird, wenn diese nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht wird. Das Landgericht wies die Klage insgesamt ab. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das OLG die Versicherung entsprechend dem Hilfsantrag zur Herausgabe des Fahrzeugbriefes und der Schlüssel.

Rechtliche Wertung

Der Kläger habe die bedingte Übereignungserklärung, die die streitgegenständliche Klausel darstelle, unstreitig vor Bedingungseintritt (Ablauf eines Monats nach Schadenanzeige) widerrufen, entschied das Gericht. Ein Anspruch der Beklagten auf Übereignung des Fahrzeugs bestehe nicht, da die Klausel unwirksam sei, weil sie den Versicherungsnehmer im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteilige und im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB überraschend sei.

Zwar sei eine solche Klausel in der allgemeinen Kfz-Kaskoversicherung üblich (vgl. A.2.5.5.3 AKB 2015; A.2.10.3 AKB 2008; § 13 Abs. 7 Satz 2 AKB 2007) und begegne dort auch keinen Bedenken. Bei einem normalen Kraftfahrzeug handle es sich aber in erster Linie um einen Gebrauchsgegenstand, so dass der Versicherungsnehmer durch die Erstattung des Wiederbeschaffungswerts ausreichend vor einem wirtschaftlichen Schaden geschützt sei. Auch sei die Monatsfrist bei gewöhnlichen Kfz auf die Interessenlage abgestimmt, indem der Versicherer bei zeitnahem Wiederauffinden nicht leisten und nicht das versicherte Fahrzeug übernehmen müsse und der Versicherungsnehmer erst nach Fristablauf, aber eben noch relativ zeitnah die Versicherungsleistung für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs erhalte (A.2.5.7.1, A.2.7.3 AKB 2015).

Die Situation bei einer speziellen Oldtimer-Versicherung unterscheide sich davon grundlegend. Typischerweise verlören Oldtimer durch Zeitablauf nicht an Wert, sondern erführen im Gegenteil sogar eher eine Wertsteigerung (im konkreten Fall war der im Vertrag angegebene Fahrzeugwert auf Grundlage von Wertgutachten mehrfach deutlich erhöht worden; die Versicherungssumme lag zuletzt bei 360.000 EUR, der Kläger behauptete einen Widerbeschaffungswert von über 800.000 EUR), so dass ein Eigentumsübergang im Fall eines verzögerten Wiederauffindens zu einer Bevorteilung des Versicherers führe, was den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige.

Zudem stehe bei Oldtimern weniger der reine Gebrauchswert als vielmehr ein besonderer Bezug des Eigentümers zu dem versicherten Gegenstand, etwa einem bestimmten Modell, im Vordergrund. Gerade bei seltenen Modellen sei eine Ersatzbeschaffung nicht ohne weiteres möglich. Der Versicherungsnehmer habe daher - anders als bei gewöhnlichen Kraftfahrzeugen - regelmäßig ein besonderes Interesse, auch dann Eigentümer zu bleiben, wenn das Kfz erst lange Zeit nach dem Diebstahl wieder aufgefunden wird. Mit einem kurzfristigen und endgültigen Eigentumsübergang auf den Versicherer müsse der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht rechnen, so dass die Klausel in der Oldtimer-Versicherung überraschend sei.

Im Rahmen einer Diebstahlsversicherung sei ein solcher Oldtimer somit eher mit Wertsachen als mit einem gewöhnlichen Fahrzeug vergleichbar. In der Hausratversicherung sei für Wertsachen üblicherweise kein automatischer Eigentumsübergang auf den Versicherer, sondern ein Wahlrecht des Versicherungsnehmers zwischen Versicherungsleistung und wieder herbeigeschaffter Sache vorgesehen (vgl. A. § 18 Abs. 3 und 6 VHB 2010).

Da die Übereignungsklausel also in der speziellen Konstellation der Oldtimerversicherung unwirksam sei, könne sich der Versicherer hinsichtlich des Fahrzeugbriefs und der Schlüssel auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Ein Kondiktionsanspruch für den Fall des späteren Wiederauffindens sei aufschiebend bedingt. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB setze aber einen fälligen Gegenanspruch voraus.

Praxishinweis

Das OLG hat hier eine eingehende und nachvollziehbare Interessenabwägung vorgenommen. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil es sich bei der Oldtimer-Versicherung nach Ansicht des OLG um eine spezielle Konstellation handelt und abweichende obergerichtliche Rechtsprechung oder Literatur nicht ersichtlich seien. Den Aspekt der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) hat das OLG leider nicht thematisiert. Ob der Versicherer Nichtzulassungsbeschwerde einlegt, war bei Redaktionsschluss nicht bekannt.