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VGH München

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

FeV §§ 3 I, 3 II, 13 I Nr. 2 § 3 Abs. 1 S. 1 FeV gilt laut Verwaltungsgerichtshof München auch für Personen, die kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führen, sondern in anderer Weise am Straßenverkehr teilnehmen, zum Beispiel Fahrradfahrer. Liegen Tatsachen dafür vor, dass ein Verkehrsteilnehmer eine Alkoholproblematik hat, so sei zur Klärung der Eignungszweifel ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn ein Fahrzeug mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt wird. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder legt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vor, so dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auf Nichteignung schließen. VGH München, Beschluss vom 09.08.2016 - 11 ZB 16.880 (VG München), BeckRS 2016, 50802

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 19/2016 vom 29.09.2016

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Sachverhalt

Der Betroffene hat eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B, die im September 2008 erteilt wurde. Die Behörde hatte davon keine Kenntnis bis zum Januar 2015. Am 19.06.2014 war der Betroffene mit einer BAK von 1,85 Promille mit dem Fahrrad unterwegs und wurde deshalb vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt.

Mit Schreiben vom 19.11.2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens an. Es solle geklärt werden, ob der Kläger zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge geeignet ist.

Am 22.12.2014 kollidierte der Kläger mit seinem Pkw mit zwei Mädchen, die hinter einem Schulbus die Fahrbahn querten. Beide Mädchen wurden verletzt. Beim Betroffenen wurde eine BAK von 1,15 Promille festgestellt und sein tschechischer Führerschein sichergestellt.

Am 26.02.2015 untersagte die Behörde dem Kläger das Führen von Fahrzeugen aller Art, wobei im Bescheid ausdrücklich auch Fahrräder und Kleinkrafträder/Mofas genannt waren. Dagegen erhob der Kläger Klage und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dies lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die Beschwerde dagegen wurde zurückgewiesen. Die Klage wurde abgewiesen. Nunmehr beantragt der Betroffene Zulassung der Berufung.

Rechtliche Wertung

Mit diesem Antrag hat der Betroffene keinen Erfolg. Die Fahrerlaubnisbehörde habe zu Recht Zweifel an seiner Geeignetheit gehabt, so der VGH. Die Vorschriften der §§ 11 FeV bis 14 FeV fänden entsprechend Anwendung. Die Zweifel der Behörde seien also gerechtfertigt.

Die Eignungszweifel könnten nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden. Dieses aber habe der Betroffene nicht vorgelegt. Die Behörde sei daher formell und materiell rechtmäßig vorgegangen und habe auf Nichteignung des Betroffenen schließen müssen.

Praxishinweis

Die eingehend begründete Entscheidung des VGH München zeigt, dass auch das in alkoholisiertem Zustand stattfindende Führen eines Fahrrads im öffentlichen Straßenverkehr Konsequenzen hat. Der Beschluss ist umso bedeutsamer, als oftmals der Glaube besteht, nur Autofahren unter Alkoholeinfluss sei gefährlich, während Fahrradfahren in einem solchen Zustand «ohne Weiteres» möglich sei.